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Steuerberatung für Kapitalgesellschaften

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Kapitalgesellschaften, die als juristische Personen körperschaftsteuerpflichtig sind.

Was Si eüber steuerberatung für Kapitalgesellschaften wissen sollten | Foto (c)  fotodo/ Fotolia.com

1.1. Arten von Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften zählen zu den Handelsgesellschaften, für die das Handelsgesetzbuch (HGB) eine wichtige gesetzliche Grundlage darstellt. Neben allgemeinen Vorschriften, die für alle ein Handelsgewerbe ausübenden Betriebe gilt, finden sich im 3. Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) in den § 264 bis 335b zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen:
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH
  • die Societa Europaea oder Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Dabei stellen die Unternehmen in der Rechtsform der GmbH die größte Gruppe. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2013 insgesamt 518.427 Unternehmen als steuerpflichtige GmbH´s registriert. Mit großem Abstand folgen die insbesondere bei Existenzgründern beliebten Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt) mit 17.542 Unternehmen. Für die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) weist die Statistik eine Anzahl von 7.791 Unternehmen aus, für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) lediglich 116 Unternehmen und für die Europäische Aktiengesellschaft 105 Unternehmen.

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1.2. Gründung einer Kapitalgesellschaft und Anmeldepflichten

1.2.1 Gründung einer Kapitalgesellschaft

Im Gegensatz zur Tätigkeit als Einzelunternehmer, die in vielen Fällen ohne formalen Gründungsakt und Abschluss eines Gesellschaftsvertrages begonnen werden kann, existieren für Kapitalgesellschaften gesetzliche Vorgaben. Als Handelsgesellschaften üben Kapitalgesellschaften ein Handelsgewerbe aus und müssen gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) im Handelsregister eingetragen werden. Darüber hinaus schreibt das GmbH-Gesetz in Paragraph 2 für GmbH´s und Unternehmergesellschaften den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages vor. Für Aktiengesellschaften ist in § 23 des Aktiengesetzes die Erstellung und Feststellung einer Satzung vorgeschrieben. Beide Rechtsakte bedürfen der Beurkundung durch einen Notar.

Der Notar wird die Gründungsgesellschafter der GmbH bzw. Aktiengesellschaft darüber belehren, dass er keine Beratung zu steuerlichen Aspekten der Gründung durchführt und auch keine Haftung für etwaige steuerliche Nachteile übernimmt.

Um steuerliche Risiken im Vorfeld der Gründung weitestgehend auszuschließen und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags auf mögliche "steuerliche Fallstricke" hin zu überprüfen, ist es dringend zu empfehlen, so frühzeitig wie möglich einen Steuerberater einzuschalten.

Nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Erfüllung weiterer formaler Voraussetzungen (u.a. Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals bei einer GmbH) reicht der Notar die Gründungsunterlagen zur Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister ein.

1.2.2 Gewerbeanmeldung

Kapitalgesellschaften sind von wenigen Ausnahmen (z.B. Verwaltung eigenes Vermögens) abgesehen gewerblich tätig und damit gemäß § 14 Gewerbeordnung verpflichtet, ihr Gewerbe unverzüglich anzumelden. Da die Kapitalgesellschaft eine juristische Person ist, obliegt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, bei einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft also dem Geschäftsführer.

1.2.3 Steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt

Gemäß § 54 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) sind die Notare verpflichtet, die Gründungsurkunden an das für die Kapitalgesellschaft zuständige Betriebsstätten-Finanzamt zu übersenden. Auf diese Art und Weise erhalten die Finanzbehörden also automatisch Kenntnis von der Gründung der neuen Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaft wird anschließend ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übersandt. Neben einfach zu beantwortenden Fragen ist zusammen mit dem Fragebogen auch eine Eröffnungsbilanz einzureichen, die am besten von dem Steuerberater erstellt werden sollte, der auch mit der laufenden steuerliche Betreuung der Kapitalgesellschaft beauftragt ist.

1.3 Jahresabschluss und Besteuerung von Kapitalgesellschaften

1.3.1 Einnahmenüberschussrechnung für Kapitalgesellschaften nicht zulässig

Im Gegensatz zu Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden ist diese Form der Gewinnermittlung für Kapitalgesellschaften schon aus formalen Gründen nicht zugelassen.

Gemäß § 238 Abs. 1 HGB sind Kaufleute, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen, verpflichtet, Bücher in der Art und Weise zu führen, dass aus der Buchführung die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich sind.

1.3.2 Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterliegen als Handelsgesellschaften den Bestimmungen des HGB. Darin sind in den § 238 bis § 262 HGB zunächst Bestimmungen für alle Kaufleute niedergelegt. Für Kapitalgesellschaften gelten darüber hinaus weitere Bestimmungen in den § 264 bis 335b HGB.

Dort finden sich in einer Vielzahl von Paragraphen Vorschriften, die für den kaufmännischen Laien nicht verständlich sind und die selbst von kaufmännisch ausgebildeten Personen nicht ohne Hilfe eines Steuerberaters rechtssicher einzuhalten sind.

Dazu gehören beispielsweise umfängliche Vorgaben zur

  • Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB)
  • Darstellung des Eigenkapitals (§ 272 HGB)
  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
  • Notwendige Angaben für den Anhang zur Bilanz bzw. zur GuV (§ 284 + 285 HGB)

Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist für ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Bilanz verantwortlich. Für GmbH´s ergeben sich die entsprechenden Verpflichtungen des Geschäftsführers aus § 41 und § 42 GmbH-Gesetz. Wenn der Geschäftsführer gegen ihm danach auferlegte Pflichten verstößt, die er übrigens nicht auf Mitarbeiter delegieren kann, kann er von der Gesellschaftern persönlich in Anspruch genommen werden. Neben dieser sogenannten Innenhaftung kann der Geschäftsführer auch von etwa geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden, in der Regel im Rahmen der sogenannten deliktischen Haftung. Dem Geschäftsführer einer GmbH droht gemäß § 331 HGB sogar eine Freiheitsstrafe, wenn er im Jahresabschluss und Lagebericht der Gesellschaft vorsätzlich falsche Angaben macht. Nicht auf die leichte Schulter sollte der Geschäftsführer auch seine persönliche Haftung im Falle von Insolvenzverschleppung nehmen.

Nach alledem kann nur dringend empfohlen werden, mit der steuerlichen Beratung einer Kapitalgesellschaft einen Steuerberater zu beauftragen. Sofern in der Firma keine Buchhaltungsabteilung mit versierten Fachkräften existiert, sollte auch die laufende Finanzbuchhaltung von der Steuerkanzlei übernommen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Erstellung des Jahresabschlusses auf Basis von verlässlichen Buchführungszahlen erfolgt.

1.3.3 Körperschaftssteuerpflicht für Kapitalgesellschaften

Hinsichtlich der grundlegenden Steuersystematik ist beachten, dass Kapitalgesellschaften als juristische Personen eigene Steuersubjekte sind, die den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes unterliegen. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH- bzw. UG-Gesellschafter und Aktionäre) sind hingegen als natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Es existiert hier also eine Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter. Dies wird auch als "Trennungsprinzip" bezeichnet.

Gemäß § 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind Kapitalgesellschaften, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Firmensitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die wichtigsten Bestimmungen zu den Grundlagen der Besteuerung und der Ermittlung des Einkommens finden sich in den § 7 und 8 Körperschaftssteuergesetz (KStG).

Aufgrund des zuvor beschriebenen Trennungsprinzips kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Dabei geht es nicht selten um Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der sogenannten "verdeckten Gewinnausschüttung". Gerade bei kleineren Kapitalgesellschaften, in denen Gesellschafter auch Einkünfte aus der Gesellschaft erzielen (z.B als über einen Anstellungsvertrag), sind noch weitere "Fallstricke" wie Frage der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung zu beachten. Um hier nicht unnötig Lehrgeld zu bezahlen, sollte bei vertraglichen Vereinbarungen zu Leistungen an Gesellschafter unbedingt der Steuerberater um Rat gefragt werden.

1.3.4 Umsatzsteuerpflicht für Kapitalgesellschaften

Die Umsätze einer Kapitalgesellschaft, die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland erbringt, unterliegen gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung. Dabei beträgt der Normalsteuersatz gegenwärtig 19% und der verminderte Steuersatz 7%. Somit erzielen Kapitalgesellschaften steuerbare Umsätze. Nicht alle Kapitalgesellschaften sind jedoch verpflichtet, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Dies liegt daran, dass in § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine große Anzahl von Lieferungen und Leistungen genannt sind, deren Umsätze steuerfrei sind. Dazu gehört im Bereich der Kapitalgesellschaften das gesamte Bankgewerbe, dessen Leistungen bei der Kontoführung und im Kredit- bzw. Wertpapiergeschäft umsatzsteuerfrei sind.

1.3.5 Gewerbesteuerpflicht für Kapitalgesellschaften

Gemäß § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind Kapitalgesellschaften "stets und in vollem Umfang" gewerbesteuerpflichtig.

Dabei sind gemäß § 1 GewStG die Gemeinden die Steuerberechtigten, die aufgrund Ihrer Finanzhoheit und der Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes berechtigt sind, die Höhe der Gewerbesteuer individuell mittels Festlegung des sogenannten Gewerbesteuerhebesatzes festzulegen. Die Folge ist, dass die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein kann.

Nicht überraschend angesichts der Vielzahl von steuerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland existieren Unterscheide zwischen dem Gewerbeertrag als Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer und dem gemäß den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes ermittelten Gewinn. Dabei ist in § 7 GewStG festgelegt, wie der Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Dort wird auch auf die § 8 und 9 GewStG Bezug genommen, in denen die Hinzurechnungen und Kürzungen auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft geregelt werden.

Insbesondere beim Punkt "Hinzurechnungen" läuft die Gesellschaft schnell Gefahr, dass das Finanzamt durch Einbeziehung von Schuldzinsen sowie Miet- und Pachtzinsen einen zu hohen Gewerbeertrag als Grundlage für die Gewerbesteuerfestsetzung ermittelt.

Um hier keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte nicht nur die Gewerbesteuererklärung vom Steuerberater erstellt werden, sondern insbesondere die Unternehmensstrategie in Hinblick auf Vermeidung unnötiger Hinzurechnungen laufend überprüft werden.

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2. Laufende Steuerberatung für Kapitalgesellschaften

Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind eine Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten verbunden, von denen einige Themen im Abschnitt 1 dieses Artikels thematisiert wurden. Wer als vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer bzw. Vorstand) nicht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst über profunde Erfahrungen im Rechnungswesen und Steuerrecht verfügt, sollte unbedingt eine erfahrende Steuerkanzlei mit dem "kompletten Paket", also der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, der Führung der Lohn- und Gehaltskonten, der Erstellung des Jahresabschlusses samt GuV sowie der Anfertigung der diversen Steuererklärungen beauftragen.

2.2 Organisation der Buchhaltung

Im Handelsgesetzbuch sind in § 238 HGB zunächst Bestimmungen zur Buchführungspflicht für alle Kaufleute festgelegt. Zusätzlich sind vom Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften in den § 264 bis 335b HGB eine Reihe von zusätzlichen Rechnungslegungsvorschriften erlassen worden. Adressat dieser Vorschriften ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft, der für die korrekte Erfüllung aller Rechnungslegungspflichten verantwortlich ist.

Da nur eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechende Buchführung Grundlage für einen rechtssicheren Jahresabschluss und die darauf basierenden Steuererklärungen sein kann, ist es für Geschäftsführer kleinerer Kapitalgesellschaften ohne Buchhaltungsabteilung schon aus haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll, einen Steuerberater mit der laufenden Buchführung zu beauftragen.


Achtung: Der Text stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht.
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