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Die Steuerberatung für Personengesellschaften

1. Steuerberatung für Personengesellschaften 

1.1 Arten von Personengesellschaften

Eine Personengesellschaftent steht, wenn sich mindestens zwei natürliErfahren Sie mehr zu Personengesellschaften | Foto: (c) contrastwerkstatt / Fotolia.comcheund/oder 2 juristische Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft zusammenschließen und Einlagen erbringen.

Eine Personengesellschaft (kursiv) ist keine juristische Person, ihr aber in bestimmten Punkten recht ähnlich, denn sie kann z.B. Vermögen besitzen. Sie verfügt über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit, d.h. sie ist eine Personenvereinigung, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB). Gegenbegrifflich innerhalb der Gesellschaftsformen sind die Kapitalgesellschaften.

Als Synonyme für eine Personengesellschaft werden oftmals auch die Begriffe Personenunternehmung oder Personalgesellschaft verwendet. Die bedeutendsten Personengesellschaften, OHG und KG, werden auch als Handelsgesellschaft bezeichnet.

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Die typischen Personengesellschaften sind:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) , nach 705 ff. des BGB geregelt
  • Die Personenhandelsgesellschaften, die nach dem HGB geregelt sind
- Die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG
- Die Kommanditgesellschaft (KG) , auch alsGmbH & Co. KG, AG & Co. KG
  • die Partnerschaftsgesellschaft(im Bereich der freien Berufe)

Die größte Gruppe der Personengesellschaften stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung&Co.Kommanditgesellschaft dar (GmbH & Co. KG), eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. Weiterhin von Bedeutung sind die KG und die GbR (laut den Zahlen vom statistischen Bundesamt für das Jahr 2013). Bei der GmbH & Co KG ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter, der Komplementär, keine natürliche Person sondern eine GmbH. Diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion hat das Ziel die Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen.

Daneben existieren als Personengesellschaft in Deutschland noch
  • die stille Gesellschaft
  • die Partenreederei
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung(EWIV)

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1.2. Charakter und Wesentliche Merkmale von Personengesellschaften:


Personengesellschaftenzeichnen sich dadurch aus, dass die bei ihnen beteiligten Gesellschafter eine besondere Stellung einnehmen. Das zeigt sich konkret an einigen wesentlichen Merkmalen. Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht keine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft.

1.2.1 Persönliche Haftung der Gesellschafter:


Ein wesentliches Merkmal von Personengesellschaften ist die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass sie gegenüber Dritten neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Haftung der Personengesellschaft ist im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften unbeschränkt. Davon ausgenommen sind nur Kommandisten einer Kommanditgesellschaft dar (Haftung für eine im Handelsregister eingetragene Haftungssumme) sowie die Gesellschafter einer Partnergesellschaft (Haftung nur für Berufsfehler).
Die einzelnen Beteiligungen der Gesellschafter sind personengebunden und nicht übertragbar. Das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Diese Vermögensbeteiligung wird als "Gemeinschaft zur gesamten Hand" bezeichnet. Jedem einzelnen Gesellschafter steht ein Teil des Gesamtvermögens zu, jedoch hat keiner der Gesellschafter eine Verfügungsberechtigung über einen Anteil an bestimmten Gegenständen.

1.2.2 Gründung einer Personengesellschaft


Personengesellschaften benötigen mindestens 2 Gründer. Im Rahmen der Gründung einer Personengesellschaft ist kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Es muss keine Kapitaleinlage geleistet werden, in der Praxis ist dies jedoch die übliche Vorgehensweise. Die Personenhandelsgesellschaften müssen das Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung müssen zur Eintragung angemeldet werden. Der Akt der Gesellschaftsbildung bei den Personengesellschaften ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Bei einer GbR kann er mündlich erfolgen, es sei denn, es wir ein Grundstück mit in die Gesellschaft eingebracht (§311b BGB).
Darüber hinaus sind die Anteile, welche die Gesellschafter an der Gesellschaft halten, nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragbar.Im Gesellschaftervertrag werden meist Regelungen zu Vorkaufsrechten der Gesellschafter getroffen.

1.2.3. Geschäftsführung und interne Abstimmung in einer Personengesellschaft


Die Geschäftsführung nach innen und die Außen-Vertretung der Personengesellschaft gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter (bei der GbR und OHG) bzw. durch den oder die Komplementäre bei einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Geschäftsführer der OHG und der KG werden mit Namen ins Handelsregister eingetragen.
Die Abstimmung innerhalb der Personengesellschaft findet nach der Zahl der Gesellschafter statt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung getroffen wird. Üblicherweise wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Stimmgewicht für Abstimmungen sich nicht an der Kopfzahl (jeder Gesellschafter hält eine Stimme), sondern nach den Beteiligungsverhältnissen richtet.

1.3 Rechnungslegung und Gewinnermittlung für Personengesellschaften:


Die Rechnungslegungsvorschriften der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sind im HGB niedergelegt, da sie als Kaufleute bzw. Handelsgesellschaft (§ 6Abs. 1HGB) klassifiziert sind. Beide unterliegen der ordentlichen Buchführungspflicht gemäß HGB. Die genauen Regelungen bezüglich Buchführung und Jahresabschluss sind in den Paragraphen §§238 bis 263 HGB kodifiziert. Bei der GbR handelt es sich nicht um eine Handelsgesellschaft, daher besteht für sie auch keine Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung. Die GbR kann freiwillig kaufmännische Bücher führen und auch eine Bilanz aufstellen. Eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung genügt aber den steuerlichen Anforderungen.

2. Besteuerung von Personengesellschaften

2.1 Einkommensteuerpflicht auf der Ebene der Gesellschafter


Die einzelnen Gesellschafter gelten steuerlich als Mitunternehmer und sind einkommenssteuer-pflichtig (§2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Gewinn oder Verlust wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt. Dabei wird der festgestellte Gewinn entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen (sofern keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind) beziehungsweise bei Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages nach den dort festgelegten Bestimmungen auf die Gesellschafter verteilt. Dies bedeutet, dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern deren Gesellschafter ihre Einkünfte aus der Gesellschaft in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung deklarieren und versteuern müssen. Bei den einzelnen Gesellschaftern zählen die Gewinnanteile zu den Einkünften ausGewerbebetrieb, sofern die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Hingegen erzielen Immobiliengesellschaften wie z.B. Immobilienfonds in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der persönlichen Einkommensteuererklärung in der "Anlage V+V" anzugeben sind.

Die Personengesellschaft selbst ist kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt und insofern für die Besteuerung "transparent". Die Gewinnbesteuerung erfolgt deshalb nach dem sogenannten Transparenzprinzip. Die Personengesellschaftgibt eine "gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung" beim Betriebsstätten-Finanzamt ab. Danach werden die Gewinnanteile für die einzelnen Gesellschafter festgestellt und an derenjeweilig zuständiges Finanzamtweitergegeben.


Nur eine Umsatzbeteiligung allein begründet keine Mitunternehmerstellung. Der Gesellschafter muss auch am Gewinn, den stillen Reserven sowie am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt sein. Alle Leistungen, die ein Gesellschafter erhält (sein Gehalt, Zinszahlungen für ein Darlehen, Miete für Immobilien an die Personengesellschaft) werden nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 EStG als Gewinnbestandteile klassifiziert. Das bedeutet, dass diese Leistungen steuerlich nicht als gewinnmindernde Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden.
Nicht entnommene (einbehaltene) Gewinne werden unter bestimmten Umständen mit einem pauschalen begünstigten Steuersatz besteuert (siehe § 34a Abs. 1 EStG). Um diesen komplizierten Steuerparagraphen richtig anzuwenden, sollte in jedem Falle steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
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2.2 Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft


Bei Bestehen eines Gewerbebetriebs unterliegt die Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt bei Personengesellschaften mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.
Davon ausgenommen sind reine Freiberufler-Personengesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind. Allerdings ist hier Vorsicht bei der Erweiterung des Tätigkeitsspektrums geboten, da auch kleinere als gewerblich zu qualifizierende Einnahmen zur Gewerbesteuerpflicht der Freiberufler-Gesellschaft führen können.
Steuerschuldner ist bei der Gewerbesteuer die Personengesellschaft selbst. Nach §5 GewStG erfolgt somit keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter. Das Transparenzprinzip gilt hier nicht. Die Personengesellschaft erlangt in diesem Fall somit eine eigene steuerliche Rechtsfähigkeit.
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres zu berechnen und wenn erforderlich eine Rückstellung zu bilden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus dem Gewerbetrieb. Dieser wird um Hinzurechnung nach §8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach §9 GewStG vermindert und ergibt im Ergebnis den "Gewerbeertrag". Von diesem Gewerbeertrag wird ein Freibetrag von 24.500,- Euro abgezogen. Dieser gekürzte Gewerbeertrag wird mit der bundeseinheitlichen Messzahl von 3,5 % multipliziert und führt im Ergebnis zum sogenannten Steuermessbetrag. An diesem Punkt beginnt dann der steuerliche Gestaltungsspielraum der Gemeinden, die einen individuellen Hebesatz festlegen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann.

2.3 Umsatzsteuerpflicht von Personengesellschaften


Personengesellschaften sind in der Regel als eigenes Steuersubjekt umsatzsteuerpflichtig nach §2 UStG. Allerdings greifen insbesondere bei Freiberufler-Gesellschaften Regelungen, die dazu führen, dass die Gesellschaft auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet. Nähere Informationen dazu siehe "Link Steuerberatung für Freiberufler".
Wenn zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ein Leistungsaustausch besteht, dann kann das dazu führen, dass der Gesellschafter selbst zum umsatzsteuerlichen Unternehmer wird. Dies ist ein Sonderfall, für den besser ein Steuerberater zu Rate gezogen werden sollte.

3. Laufende Steuerberatung für Personengesellschaften


Eine Personengesellschaft, vor allem die Handelsgesellschaft, muss eine laufende Finanzbuchhaltung sowie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern eine Lohnbuchhaltung führen. Dem Jahresabschluss bei gewerbetreibenden Gesellschaften wird große Wichtigkeit beigemessen und erfordert Zeit und ein bestimmtes Knowhow über die besonderen steuerlichen Gegebenheiten. Insbesondere die GmbH & Co. KG muss sich wegen Ihrer "Mischrechtsform" an eine Reihe von verschärften Regelungen halten, wie sie auch bei Kapitalgesellschaften Anwendung finden. Gerade für kleine Personengesellschaften ohne eigene Buchhaltungsabteilung ist es sinnvoll, einen Steuerberater zu beauftragen. Neben der laufenden Buchhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschluss und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinn) kann ein Steuerberater die Gesellschafter noch in anderen Punkten unterstützen.
Insbesondere bei kleinem Gesellschafterkreis erfordert die enge Verzahnung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft viel Einfühlungsvermögen seitens des Steuerberaters. Da die Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich einkommenssteuerpflichtig sind, wesentliche Teile dieses Einkommens aber als Gewinn auf der Ebene der Gesellschaft entstehen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Steuerberater der Personengesellschaft und den Steuerberaterkanzleien der Mitunternehmer sinnvoll. Im Idealfall, insbesondere bei kleinen Personalgesellschaften, sollten die Gesellschaft und die Gesellschafter sich von ein und derselben Steuerberatungskanzlei vertreten lassen.
Bitte beachten: Dieser Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen.
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