Einkommensteuererklärung - von Abgabefristen bis Zusammenveranlagung
1. Grundsätzliches zur Einkommensteuererklärung
Gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen nur Einkünfte aus den nachfolgend aufgezählten sieben Einkunftsarten der Einkommensbesteuerung:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
In § 149 (1) Abgabenordnung (AO) ist festgelegt, dass sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Darüber hinaus hat das Finanzamt auch das Recht, Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung explizit aufzufordern. Gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen ist das Einkommensteuergesetz 2009 (EStG 2009) mit allen in den Folgejahren beschlossenen Änderungen.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind dabei alle natürlichen Personen, egal ob Einzelperson oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Das Einkommen wird dabei durch Addition der in den oben genannten sieben Einkunftsarten erzielten Einkünfte ermittelt, jeweils unter Abzug von Freibeträgen wie beispielsweise dem Grundfreibetrag und steuerlich abzugsfähigen Ausgaben wie beispielsweise Sonderausgaben. Aus dieser Rechenoperation ergibt sich das zu versteuernde Einkommen (siehe auch § 2 (5) EStG), welches der Besteuerung gemäß dem aktuell geltenden Einkommensteuertarif unterworfen wird.
2. Formvorschriften und Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung
2.1 Formvorschriften für die Einkommensteuererklärung
Mit dem Einzug der elektronischen Datenverarbeitung in die Finanzbehörden ist es notwendig geworden, die Formvorschriften für die Abgabe von Steuererklärungen zu erweitern. Die grundlegenden Bestimmungen findet man in § 150 Abgabenordnung (AO).
In Abschnitt 1 wird zunächst festgelegt, dass Steuererklärungen nach dem jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben sind, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Weitere Formvorschriften ergeben sich aus den Abschnitten 2 bis 5, wobei hier von der Abgabe in Papierform ausgegangen wird.
Im Abschnitten 6 und 7 des § 150 AO sind dann die grundsätzlichen Bestimmungen zur Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg niedergelegt. Auf diese Bestimmungen setzt auch das BMF-Schreiben vom 16.11.2011 auf, wo unter Bezug auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und zur Steuerdaten-Abrufverordnung Detailregelungen hinsichtlich Zugängen zum automatisierten Besteuerungsverfahren, Authentifizierung des Datenübermittlers und weiteren Punkten getroffen werden.
Mit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften allerdings grundsätzlich zur Abgabe der Steuererklärung auf elektronischem Wege verpflichtet. Wer also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erzielt, muss sich also den Regularien des von den Finanzbehörden vorgegebenen Datenübertragungsverfahrens unterwerfen.
Viele Steuerpflichtige, die als Angestellte, Beamte und Arbeiter hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, dürfen Ihre Einkommensteuererklärung gegenwärtig noch in Papierform abgeben. Die dafür notwendigen Formulare können über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufen und ausdruckt werden.
2.2 Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung
Zunächst ist zu festzustellen, dass es nicht "die eine" Abgabefrist gibt, sondern drei Fallkonstellationen zu unterscheiden sind:
a.) Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 149 AO), muss die Erklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgeben. Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres wird automatisch gewährt, wenn der Steuerpflichtige durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten ist.
b.) Wir keine Abgabeverpflichtung hat, kann im Rahmen der sogenannten Antragsveranlagung freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn der Steuerabzug automatisiert über die Lohnsteuer erfolgt ist, jedoch im Veranlagungszeitraum außergewöhnliche Belastungen oder über den Pauschalbetrag hinausgehende Belastungen angefallen sind.
Die Frist über die Abgabe von freiwilligen Steuererklärungen ist großzügig bemessen und beträgt 4 Jahre (gemäß § 169 Abs.2 Nr.2 AO). Wichtig ist hier, dass eine solche Steuererklärung spätestens am 31.12 vor 24 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein muss. Wird diese Frist überschritten, wird das Finanzamt die Steuererklärung nicht mehr bearbeiten und ein sich ergebener Erstattungsanspruch erlischt.
c.) Neben den in der Abgabeordnung festgelegten Regelfristen, die von jedem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Verpflichteten zu beachten sind, hat das Finanzamt die Möglichkeit, jede natürliche Person zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern. Damit verbunden ist immer die Setzung einer Frist, die unbedingt beachtet werden sollte. Wenn diese Frist versäumt wird, kann das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festsetzen, der eine empfindliche Größenordnung erreichen kann. Die Obergrenze zieht die Abgabeordnung bei 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und höchstens 25000 Euro.
3. Die wichtigsten Steuerformulare für die Einkommensteuererklärung
Wer über einen Internetanschluss verfügt, kann sich heute den Weg zum Amt sparen und die passenden Erklärungsformulare über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung downloaden und später die bearbeiteten Ausdrucke per Post zum Finanzamt schicken. Dieser Bearbeitungsweg ist allerdings Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften wie Freiberuflern versperrt, die zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind.
Um eine reibungslose Bearbeitung der Einkommensteuererklärung sicherzustellen, empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters . Die Steuerkanzleien verfügen über eine Registrierung für das sogenannte ELSTER-Verfahren und können deshalb problemlos die Einkommensteuererklärungen Ihrer Mandanten auf elektronischem Weg an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übertragen.
Die folgende Aufzählung der Steuerformulare erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigt keine Sonderfälle. Entsprechend der Aufzählung in der amtlichen Anleitung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2014 sind für das Veranlagungsjahr 2014 die Einkünfte in nachfolgend genannten Formularen zu erklären:
- Arbeitnehmer die Anlage N 2014 - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Sparer die Anlage Kap 2014 - Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Gewerbetreibende die Anlage G 2014 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Selbständige und Freiberufler die Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Vermieter die Anlage V 2014 - Einkünfte aus Vermietung du Verpachtung
- Wohnungseigentümer (Selbstnutzer) die Anlage FW - Förderung des Wohnungseigentums
- Rentner die Anlage R 2014 - für Renten und andere Leistungen
- Land- und Forstwirte die Anlage L 2014 - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
4. Zusammenveranlagung
In § 26 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nach Maßgabe der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen der Einzelveranlagung gemäß § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG wählen können, wenn die in § 26 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich ist die Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn beide Partner zustimmen. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Eintragung im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Auch wenn eine eindeutige Willenserklärung der Partner nicht vorliegt, ist das Finanzamt gemäß § 26 (3) gehalten, eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
In Abgrenzung von der Einzelveranlagung, wo jeder Partner entsprechend dem Prinzip der Individualbesteuerung belastet werden soll, erfolgt die Berechnung des zu versteuernden Einkommens wie folgt:
Im ersten Schritt werden die zu versteuernden Einkommen der beiden Eheleute bzw. Lebenspartner zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet und dann halbiert. Für den sich so ergebenen (halbierten) Einkommensbetrag wird die Einkommensteuer gemäß aktuellem Einkommensteuertarif ermittelt. Abschließend wird die so ermittelte Einkommensteuer verdoppelt und ergibt die endgültige Einkommensteuerbelastung des Ehepaars bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft.