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Einkommensteuer - Wissenswertes zu Geschichte, Rechtsgrundlagen und Systematik

Erfahren Sie hier mehr über die Geschichte der Einkommenssteuer

Mit der Einkommensteuer in der heutigen Form werden natürliche Personen besteuert, d.h. sie ist eine Personalbesteuerung, die Ihre historischen Wurzeln im kirchlichen Personalzehnten des Mittelalters und auch in territorialen Kopfsteuern hat.

Im Zuge der Veränderungen der gesellschaftlichen Veränderungen um 1800 wurde in Preußen im Jahre 1820 eine Klassensteuer eingeführt, die sich noch an ständischen Merkmalen orientierte, aber schon eine gestaffelte Steuerlast nach Wohlstandsmerkmalen vorsah. Nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1879 eine Umstellung des Steuersystem vorgenommen haben, zog dann im Jahr 1891 auch der größte deutsche Bundesstaat Preußen nach und führte unter dem Finanzminister Miquel eine klassenunabhängige Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungsplicht ein, die einen progressiven Steuertarif beinhaltete.

Es blieb dann allerdings bis zum Jahr 1920 bei insgesamt 27 Landeseinkommensteuern, ehe in der Weimarer Republik im Zuge der sogenannten Erzbergerschen Finanzreform eine einheitliche Reichseinkommensteuer eingeführt wurde. Mit dieser Reform war eine einschneidende Veränderung verbunden, nämlich die Festschreibung der Steuerertragshoheit für das Deutsche Reich. Als ein Ergebnis führte diese vollständige Umkehrung der Finanzhoheit zwischen dem Reich und den einzelnen Bundesstaaten dazu, dass fortan das Reich zur bestimmenden Schaltstelle im Finanzausgleich wurde, wie es auch in der heutigen Bundesrepublik noch der Fall ist.

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Diese Neuausrichtung des gesamten Steuersystems wurde in den Jahren 1924/1925 mit der sogenannten Popitz-Schliebenschen Finanzreform fortentwickelt. Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Ausbau des Finanzausgleichs zu einem vom Deutschen Reich bestimmten Trennsystem, bei dem bestimmte Steuerarten den Bundesstaaten teilweise oder vollständig zufließen. Darüber hinaus verfolgte die Reform das Ziel, mit der Stärkung der finanzwirtschaftlichen Eigenständigkeit der Kommunen diese Basisinstitutionen des Staatswesens zu stärken und in die Lage zu versetzen, für die Bürger wichtige Dienstleistungen zu erbringen.

Schon kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten beschäftigte sich der Finanzfachmann der NSDAP, Fritz Reinhardt, mit Überlegungen zur Anpassung des Steuerrechts. Erklärtes Ziel war es, die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen, was dann auch im § 1 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes vom Oktober 1934 fixiert wurde. Dadurch wurde wie in anderen Rechtsbereichen das bis dahin geltende Rechtsstaatsprinzip aufgeben und willkürlichen Entscheidungen der Behörden der Weg geebnet. Daneben wurden auch eine ganze Reihe von Neuregelungen getroffen, darunter die bis heute gültige Schaffung der Steuerklassen I bis IV. Entgegen landläufiger Ansicht wurde mit dieser Steuerreform jedoch nicht das sogenannte Ehegattensplittung eingeführt. Ganz im Sinne der NS-Familienpolitik, die die Frau auf die Rolle als Mutter einschränken wollte, wurde nach Oktober 1934 das Einkommen beider Ehepartner addiert und dann so wie bei einer Einzelperson der Besteuerung unterworfen. Damit wurde das zweite Einkommen im oberen Progressionsbereich besteuert, was insbesondere einen Zuverdienst von Ehefrauen wirtschaftlich uninteressant machte.

Nach dem Ende des 2. Weltkriegs und dem damit einhergehenden Untergang des Deutschen Reichs setzen die Finanzbehörden unter Aufsicht der Alliierten Ihre Arbeit fort. In den westlichen Besatzungszonen markieren die Währungsreform 1948 und das Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 die nächsten Meilensteine. So wurde im Grundgesetz eine Trennung der finanziellen Hoheitsrechte von Bund und Ländern festgelegt, was in der Folge zur Einrichtung von getrennten Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder führte.

Während der Regierungszeit von Konrad Adenauer und der folgenden Regierungen wurden dann mehrere Steueränderungsgesetze und das Finanzreformgesetz von 12.5.1969 verabschiedet, die aber nur Teilbereiche der seit der Erzbergerschen Finanzreform entwickelten Einkommensteuerrechts fen bzw. die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern betrafen. Jedenfalls kam die geplante "organische Steuerreform" nicht zustande, wie man auch der Webseite des Bundesfinanzministeriums entnehmen kann.

Deshalb erscheint auch heute bei Neufassungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch der Text "EStG , Ausfertigungsdatum 16.10.1934".

2. Aktuelle Rechtslage

Die aktuell gültige Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) trat mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 8.10.2010 in Kraft und wurde zuletzt mit den Bestimmungen im Artikel 4 des "Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 22.12.2014 verändert. Bei der Anwendung des Gesetzes spielt die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV 2000) in der Fassung vom 10.5.2000 mit den zahlreichen späteren Änderungen eine wichtige Rolle.

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3. Systemprinzipien der Einkommensteuer 

Die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen erfolgt nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip mit der Einkommensteuererhebung am Ort des Eintreffens der Einkünfte. Bei der Besteuerung sollen die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

3.1 Besteuerung nach Leistungsfähigkeitsprinzip und Lebensumständen

Um bei der Einkommensbesteuerung die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und seine Lebensumstände möglichst treffend zu berücksichtigen, sind im Einkommensteuergesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, die der Theorie dem Ziel der Steuergerechtigkeit dienen.

Wesentliche Bestimmungen sind folgende:

  • Steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch den sogenannten Grundfreibetrag
  • Anwendung eines Steuertarifs mit progressiver Staffelung
  • Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
  • Berücksichtigung von Sonderausgaben
  • Berücksichtigung der Familiengröße (Anzahl der Kinder)
  • Berücksichtigung des Familienstandes

Die Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips manifestiert sich insbesondere im Steuertarif, der seit 1990 linear-progressiv ausgestaltet ist. Danach setzt heutzutage die Besteuerung nach Überschreiten des Grundfreibetrags (der das Existenzminimum steuerfrei stellt) mit einem festen Steuersatz in der unteren Proportionalzone ein. Nach einer Progressionszone wird der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent bzw. 45 Prozent (sog. Reichensteuer) bei Einkommen oberhalb von 250.731 Euro (Single) bzw. 501.462 Euro (Ehepaare) erreicht. Oberhalb dieser Einkommensgrenzen beginnt dann die obere Proportionalzone mit konstant bleibendem Spitzensteuersatz.

3.2 Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern als Sonderform der Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz geregelt (insbesondere § 38 bis 42g EStG). Die Lohnsteuer wird bei allen unselbständig Beschäftigten vom Arbeitsentgelt abgezogen, also vom Arbeitgeber an der Quelle einbehalten und an das für die Firma zuständige Finanzamt abgeführt. Gesetzliche Grundlage für dieses Procedere ist der § 38 EStG, mit dem u.a. die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer dem Arbeitgeber auferlegt wird.

Die vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerzahlung ist dem Wesen nach eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers. Sofern der Arbeitnehmer auf die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte verzichtet und keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielt, kann er einen Lohnsteuerjahresausgleich bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Im Falle von Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder der Eintragung eines oder mehrerer Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte erfolgt zwingend eine Veranlagung zur Einkommensteuer womit auch für unselbständig Beschäftigte die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verbunden ist.

(Redaktion)

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