Kosten bei Erkrankungen steuerlich nicht vollständig absetzbar
22.02.2016Krankheiten sind Ärgernisse, die leider zum Leben des Menschen gehören. Sie sorgen nicht nur dafür, dass die Arbeit ruhen muss, sondern kosten auch Geld, da Erkrankungen in der Regel Besuche beim Arzt und Medizin zur Behandlung erfordern. Diese Kosten können zwar in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer vermerkt werden, doch es ist selten, dass dies zu einer steuerlichen Entlastung führt. Warum ist das so?
Die zumutbare Eigenbelastung setzt Grenzen
Der Grund hierfür ist die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Der Fiskus setzt die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung bei ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte an. Diese Spanne beruht auf den individuellen Verhältnissen bei Familie und Einkommen. In der Regel sind die Kosten, welche eine Krankheit verursacht, allerdings wesentlich geringer als dieser Anteil der zumutbaren Eigenbelastung, oder aber der Anteil, der steuerlich geltend gemacht werden könnte, ist sehr gering. Deutlich wird dies an einem Beispiel. Ein Ehepaar ohne Kinder, das jährlich insgesamt 50.000 Euro verdient, hätte eine zumutbare Eigenbelastung von 3.000 Euro, wenn der Fiskus diese bei sechs Prozent festlegt. Würden die Krankheitskosten 3.500 Euro betragen, läge der Anteil, der steuerlich geltend gemacht werden könnte, bei lediglich 500 Euro.
Entscheidung des BFH vom Dezember 2015
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun im Dezember vergangenen Jahres, dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Dies bezweifelten zuvor einige Steuerpflichtige und klagten gegen die Kürzungen durch die zumutbare Eigenbelastung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. In ihrem speziellen Fall ging es um Arztbesuche, Zahnreinigung, einen Aufschlag im Krankenhaus für ein Zweibettzimmer sowie Zuzahlungen für Medikamente, Rezept- und Praxisgebühren. Diese Kosten wurden nicht von der Krankenkasse übernommen. Die Kläger waren der Ansicht, dass diese Aufwendungen abzuziehen seien, ohne dass die zumutbare Belastung berücksichtigt werden sollte. Dies würde doch bei den Beiträgen für die Krankenkasse ähnlich gemacht. Als Grund gaben sie an, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien.
Regelung ist verfassungsgemäß
Doch weder das Finanzamt, noch die Richter des BFH stimmten darin überein. Auch auf die Einschränkung, dass doch zumindest die Gebühren für Rezepte und für den Besuch in der Arztpraxis ohne Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich geltend gemacht werden könnten, reagierten die Richter ablehnend. Die Regelung sei verfassungsgemäß. Als Grund für ihr Urteil gaben sie an, dass selbst Empfänger von Sozialhilfe nicht von dieser Regelung befreit sind. Sie müssen ebenfalls Zuzahlungen für Medikamente leisten, wenn auch nur bis maximal zwei Prozent ihres Einkommens.
Auch Empfänger von Sozialhilfe müssen zuzahlen
Ausnahmen von der Regelung zur Zuzahlungsgrenze sind also nicht im Leistungskatalog der Sozialhilfe vermerkt. Bei der Steuerfreiheit zum Existenzminimum können solcherlei Ausnahmen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Regelung gilt also für alle Personen, die gesetzlich krankenversichert sind. Nach dem Urteil verwies der BFH zudem darauf, dass dem Gesetzgeber das Recht obliege, die Versicherten durch Zuzahlungen zu beteiligen. Dies hat unter anderem das Ziel, bei den Versicherten ein Bewusstsein für die anfallenden Kosten zu schaffen. Zudem soll dadurch die Belastung der Krankenkassen gesenkt werden.
Bei chronischen Erkrankungen sinkt die Grenze für Zuzahlungen auf ein Prozent
Allerdings gibt es einige Einschränkungen. So muss jeder gesetzlich Versicherte Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel nur bis zu einer Höhe von zwei Prozent zwingend selbst übernehmen. Kosten, die darüber hinausgehen, werden nach einem entsprechenden Antrag von der Krankenkasse übernommen. Die einzige Ausnahme sind Personen, die an einer chronischen Krankheit leiden. In diesem Fall beträgt die maximale Grenze für die Zuzahlungen lediglich ein Prozent.
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