Rechte und Pflichten im Ferienjob
20.07.2018Ferienzeit ist für manche leider auch Jobzeit. Zahlreiche Jugendliche nutzen die freie Zeit in den Schulferien, um ihr Taschengeld aufzubessern und erste Arbeitserfahrung zu sammeln, die bei späteren Bewerbungen von Vorteil sein kann. Auch bei Ferienjobs gelten einige Regeln, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Zahlreiche Gelegenheiten für Ferienjobs
Sommer, Sonne, Freizeit am See; die Schulferien gehören zur schönsten Zeit des Lebens. Doch viele Schüler zeigen bereits früh Verantwortung und wollen ihr Taschengeld aufbessern, indem sie ihre freie Zeit in den Ferien nutzen, sich etwas dazu zu verdienen. Möglichkeiten haben sie viele. Zwar können die meisten Schüler lediglich für einige Stunden für einfache Aushilfstätigkeiten eingesetzt werden, doch selbst damit unterstützen sie die Wirtschaft stark und helfen, die Betriebe am Laufen zu halten. Mit dem Ferienjob sind allerdings auch einige Rechte und Pflichten verbunden, welche die Jugendlichen und vor allem auch die Eltern kennen sollten
Der erste Job: Erst ab 13 Jahren
Sehr ehrgeizige junge Menschen können es kaum erwarten, das erste eigene Geld zu verdienen. Um Kinderarbeit zu vermeiden, hat der Staat allerdings einige Grenzen gezogen. So ist das erste Arbeiten erst ab einem Alter von 13 Jahren erlaubt, zugelassen sind nur leichte Aufgaben wie etwa Zeitung austragen oder Babysitten. Diese Jobs dürfen auch nur maximal zwei bis drei Stunden an Wochentagen zwischen 8 und 18 Uhr ausgeführt werden, Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen sind tabu. Voraussetzung für eine solche Arbeit ist für Jugendliche natürlich auch die Zustimmung der Eltern.
Der erste Ferienjob: Ab 15 Jahren
Der erste richtige Ferienjob hingegen darf erst ab einem Alter von 15 Jahren angenommen werden, da ein solcher Job dem herkömmlichen Arbeitsalltag bereits sehr nahe kommt. Die Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden in der Woche, 8 Stunden am Tag, zulässig sind nur Tätigkeiten, die an Wochentagen ausgeführt werden, an Wochenenden und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Ausnahmen sind in der Gastronomie, im Krankenhaus und in der Landwirtschaft. Ferienjobs, die in Vollzeit ausgeführt werden, sind auf maximal vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Kindergeld und Fiskus
Um das Kindergeld müssen sich die Eltern und die Jugendlichen keine Sorgen mehr machen, wenn sie einen Ferienjob annehmen. Nach der Neuregelung von 2012 wirken sich die Einkünfte eines Kindes nicht auf die Ansprüche auf das Kindergeld aus, ganz gleich, wie hoch die Einkünfte aus dem Ferienjob sind. Die Jugendlichen müssen für den Ferienjob allerdings im Besitz einer Steueridentifikationsnummer sein, da auf die Einkünfte Steuern angeführt werden müssen. Die Einkommenssteuer entfällt, wenn die Einkünfte weniger als 9.000 € im laufenden Kalenderjahr betragen. Für Steuerrückzahlung ist auch bei Ferienjobbern die Erstellung einer Steuererklärung notwendig. In diesem Fall helfen die Steuerhilfevereine.
Versicherungen und Abgaben für die Sozialversicherung
Ferienjobber genießen umfänglichen Versicherungsschutz und sind über ihren Arbeitgeber voll unfallversichert, wobei der Versicherungsschutz nicht von der Höhe der gezahlten Einkünfte abhängt. Auch auf den Wegen zur und von der Arbeit sind die Jugendlichen versichert, im Falle eines Unfalles werden alle Kosten für Behandlungen, Rehas und Lohnersatzleistung von der Versicherung übernommen. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Ferienjobbern selbst dann, wenn sie durch Krankheit bedingt ausfallen. Aufwendungen für die Sozialversicherung müssen bei Ferienjobs nicht gezahlt werden, da diese erst notwendig werden, wenn Arbeitnehmer länger als 70 Tage oder drei Monate pro Kalenderjahr tätig sind sowie wenn die Grenze von 450 € nicht überschritten wird.
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>> Der Artikel stellt keine Steuerberatung dar und erstezt sie nicht.