Steuerhöhe wird bei nachgezahlten Kirchensteuern verringert
13.06.2017Den Nachlass verstorbener Verwandten zu verwalten, kann oftmals eine Herausforderung sein, vor allem, wenn es sich dabei um offene Steuern handelt. Doch diese Steuern können minimiert werden, vor allem im Bereich der Kirchensteuer.
Kirchensteuer auch Thema bei nichtkirchlichen Menschen
In der jüngeren Generation ist die Kirche nicht mehr sehr populär, die Zahlen der Austritte sind hoch. In der älteren Generation halten viele Senioren der Kirche allerdings die Treue, sei es die evangelische oder katholische. Da die Kirchen auch seelsorgerische Hilfestellungen bieten auch über den Tod hinaus. Daher kann es im Fall des Todes für die Hinterbliebenen auch sein, dass anfallende Kirchensteuern nicht bezahlt wurden. Dies ist natürlich ein weiterer Kostenfaktor für die Hinterbliebenen. Doch der Fiskus greift in diesem Fall den Hinterbliebenen unter die Arme und unterstützt sie.
Übernommene Kosten für Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden
So können die Erben eines verstorbenen Gläubigen die Kosten für die Kirchensteuer in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn sie die offenen Kosten für die Steuererklärung übernehmen. Dies geht aus einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs hervor, das besagt, dass die Kirchensteuern des Verstorbenen in der Einkommenssteuererklärung der Nachkommen angezogen werden können, wenn der Fiskus die Einkommensteuer des Verstorbenen ändert und der Erbe deshalb Steuern nachzahlen muss.
Aktuelles Urteil
Wirtschaftliche Belastung, die anerkannt werden muss
Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab, wogegen die Tochter klagte. Mit Erfolg, denn der Bundesfinanzhof genehmigte die steuerliche Geltendmachung als Sonderausgabe. Der Grund war, dass die Tochter ohne Beschränkung sowohl mit dem Nachlass des Vaters als auch mit dem eigenen Vermögen für die Kosten einstehen musste. Dies sei eine wirtschaftliche Belastung, die steuerlich anerkannt werden müsste, so die Richter. Das Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium anerkannt. Erben können daher den Steuerabzug bei ererbten Kirchensteuern ab sofort regulär als Sonderausgabe steuerlich absetzen.