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Ausbildungsabbruch von Kindern: Informationspflicht gegenüber Familienkasse

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Kindergeld Abbruch Ausbildung
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Was bedeutet ein Ausbildungsabbruch für das Kindergeld? Eltern haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre volljährigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Brechen die jungen Erwachsenen die Ausbildung allerdings ab, muss die Familienkasse darüber informiert werden. Darauf weist Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler hin.

Kindergeld Abbruch Ausbildung
Kindergeld- Was gilt bei Abbruch der Ausbildung | Foto:(c)geralt /pixabay.com

Kindergeld darf nicht ohne berechtigten Anspruch bezogen werden

Die Familienkasse ist zur Rückforderung des Kindergelds berechtigt, wenn die Eltern die finanzielle Unterstützung ohne berechtigten Anspruch erhalten haben. Dieser Anspruch durch die Familienkasse besteht auch dann, falls das Kindergeld schon mit anderweitigen Sozialleistungen verrechnet wurde. Darüber hinaus ist die Familienkasse auch nicht berechtigt, einen entsprechenden Erlass einzuräumen. Dieses Urteil fällte kürzlich der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen BFH III R 16/19.

Ausbildungsabruch- Details zum vorliegenden Rechtsstreit

Im vorliegenden Streitfall hatte eine Mutter für ihr Kind Kindergeld erhalten. Ihre Tochter unterbrach die eigene Ausbildung, weil sie selbst Mutter geworden ist. Nach der Geburt des Kindes wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Anschließend gebar die Tochter ein zweites Kind, wechselte ihren Wohnort und zog von zu Hause aus.

Ein Versäumnis seitens der Mutter

Allerdings versäumte es die Mutter der Tochter, die Familienkasse über diese Änderungen zu informieren. Dementsprechend erhielt die Frau auch weiterhin das Kindergeld, das bei der Berechnung der Sozialleistungen der Tochter berücksichtigt wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld im Nachhinein wieder ein. Diese Forderung erhielt die Mutter, nachdem die Familienkasse bemerkt hatte, dass gar kein Anspruch mehr auf das Kindergeld besteht. Folglich wurde der Mutter ein Erlass zugestellt, da die Betroffene ihre Mitteilungspflicht verletzt hatte.

Eine andere Situation bei fehlerhaftem Handeln der Familienkasse

Im Rechtsstreit stimmte der Bundesfinanzhof der Auffassung der Familienkasse zu. Schließlich war die Mutter für die unberechtigte und fehlerhafte Auszahlung des Kindergelds verantwortlich. Ein Erlass der Rückzahlung des Kindergelds sei auch nicht rechtens, da eine nachträgliche Korrektur und Anpassung an die Sozialleistungen nur schwer möglich gewesen wäre.

Eine andere Situation hätte vorgelegen, falls die Institutionen fehlerhaft gearbeitet hätten oder selbst für die Rückforderung verantwortlich gewesen wären. Eine weitere Voraussetzung wäre gewesen, dass die Eltern ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hätten. In dieser Situation wäre ein Erlass aus Billigkeitsgründen eine sinnvolle Maßnahme gewesen. Liegt ein solcher Fall vor, sind Eltern gut beraten, einen entsprechenden Antrag zu stellen und auf den Erlass zu bestehen.

Nähere Informationen zum Kindergeld

Kindergeld für ein Kind wird hierzulande stets nur an ein Elternteil ausgezahlt. Falls die Eltern getrennt leben, hat das Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Muss der andere Elternteil Unterhalt bezahlen, reduziert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergelds. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt des Kindes.

Diese Regelung gilt ebenfalls, falls die Kinder im Ausland ansässig sind. Laut Kindschaftsrecht müssen Eltern oder werdende Eltern das Kindergeld entweder bei der Familienkasse oder der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Lebt das Kind nicht mehr zu Hause und leistet nicht wenigstens ein Elternteil den Unterhalts in Höhe des Kindergelds, dürfen Jugendliche das Geld selbst beziehen – mit einem Antrag auf anteilige Auszahlung des Kindergelds.

Foto:(c)geralt /pixabay.com

>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<

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