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Kein Dienstwagen für minijobbende Ehefrau

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Steuern Dienstwagen für Ehefrau
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Für Unternehmer gibt es einige Möglichkeiten, Steuern einzusparen. Ein solches Modell beinhaltet die steuerliche Absetzung eines Dienstwagens für Mitarbeiter. Doch einer sehr kreativen Möglichkeit hat der Fiskus nun den Riegel vorgeschoben. Die Begründung für diese Entscheidung lautete „fremdunüblich“.

Ehefrau als Kurierfahrerin angestellt

Der Bundesfinanzhof musste sich in einem aktuellen Fall mit einem sehr kreativen Steuermodell eines Unternehmers aus Nordrhein-Westfalen auseinandersetzen. Der Einzelhändler hatte seine Frau in seinem Unternehmen

als Minijobberin angestellt. Für monatlich 400 Euro sollte sie neun Stunden in der Woche jobben. Drei davon sollte sie im Büro tätig sein, sechs Stunden als Kurierfahrerin. Daran ist noch nichts Unübliches zu erkennen. Schließlich stellen viele Unternehmer in der BRD ihre Ehepartner und Verwandten ein, gern auch auf geringfügiger Basis.

Dienstwagen rund um die Uhr

Ebenfalls wenig außergewöhnlich war, dass der Unternehmer seiner angestellten Kurierfahrerin für ihre Tätigkeit einen Wagen zur Verfügung stellte. Schließlich benötigte sie diesen zur Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Ungewöhnlich an dem Modell des Einzelhändlers  war jedoch, dass der Dienstwagen seiner bei ihm angestellten Ehefrau rund um die Uhr zur Verfügung stand, zur vollen Benutzung rund um die Uhr und das ganze ohne irgendeine Selbstbeteiligung. Die Kosten für den Minijob und den Dienstwagen zog der Unternehmer hingegen als Betriebsausgabe vom Gewinn ab.

Keine steuerliche Anerkennung

Doch dies wollte der Fiskus nicht anerkennen und lehnte es ab, die Ausgaben steuerlich anzuerkennen. Der Einzelhändler klagte daraufhin und bekam zunächst in erster Instanz Recht. Der Fall ging vor den Bundesfinanzhof (BFH), vor dem der kreative Unternehmer schließlich scheiterte. Der BFH kassierte das Urteil und gab das Verfahren zurück nach Köln.

Arbeitgeber darf Familienangehörige nicht bevorzugen

Die Richter des BFH begründeten ihre Aussage mit der sogenannten Fremdunüblichkeit der Vorgehensweise. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber keinen Mitarbeiter bei der Vergabe eines Dienstwagens bevorzugen oder benachteiligen darf und seine bei ihm angestellten Verwandten oder Ehepartner großzügiger ausstatten darf als seine weiteren Mitarbeiter. Eben dies sah das Gericht nicht gegeben, der Arbeitgeber hatte sich bei seinen Angestellten, die nicht zur Familie gehörten, als derart spendabel erwiesen.

Weitere Möglichkeiten, mit dem Dienstwagen Steuern zu sparen

Dabei gibt es andere Möglichkeiten, mit dem Dienstwagen Steuern zu sparen. Dies gilt vor allem für Arbeitnehmer, die den Wagen auch privat nutzen. In diesem Fall wird der Dienstwagen zu einem geldwerten Vorteil und wird steuerlich auf den Lohn angerechnet. Es werden daher Steuern auf den Wagen fällig. Der steuerliche Anteil wird hierbei einmal durch die Pauschalberechnung ermittelt, durch welche jeden Monat ein Prozent des Neuwagenlistenpreises fix versteuert werden muss. Hinzu kommen 0,03 Prozent für jeden gefahrenen Kilometer zum Arbeitsplatz. Die zweite Möglichkeit der Berechnung des steuerlichen Anteils erfolgt durch die Führung eines Fahrtenbuchs.

Nutzungsentgelte und vertragliche Vereinbarungen

Wer nun seinem Arbeitgeber ein sogenanntes Nutzungsentgelt für die Verwendung des Dienstwagens zahlt oder andere Kosten selbst übernimmt, die mit dem Dienstwagen zusammenhängen, kann auf diese Weise den geldwerten Vorteil reduzieren, der sich durch den Dienstwagen ergibt. Dies betrifft auch die 1%-Regelung. Wer sich ganz sicher ist, dass der Dienstwagen nicht privat genutzt werden soll, kann dies zudem mit seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Auch in diesem Fall entfällt der geldwerte Vorteil, es fällt keine Lohnsteuer auf den Dienstwagen an.

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