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Nach der Trennung: Gibt es für Partner einen Steuerausgleich?

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Ausgleich Steuer nach Trennung
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Hierzulande haften Ehepaare gesamtschuldnerisch für die kompletten Steuerschulden. Diese Haftung erfolgt allerdings nicht nach gleichen Teilen, sondern richtet sich nach dem Steuerbeträge-Verhältnis, das auch für eine Einzelveranlagung gegolten hätte. Nach einem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins – dem DAV – traf diese Entscheidung das Brandenburgische Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 15 UF 176/18.

Ausgleich Steuer nach Trennung
Gibt es einen steuerlichen Ausgleich nach Trennung | Foto:(c) Tumisu/pixabay.com

Hintergründe zum Rechtsstreit

Diese Regelung ist bei juristischen Auseinandersetzungen rund um Steuerschulden infolge einer Scheidung möglicherweise entscheidend. Im vorliegenden Rechtsstreit forderte die Ehefrau nach der Trennung die anteilig Erstattung von Steuerzahlungen ein, die sie im Mai 2012 für 2009 sowie 2010 entrichten musste. Insgesamt forderte die Klägerin einen Anspruch von mehr als 87.000 Euro ein. Jedoch forderte sie in dem gerichtlichen Verfahren zunächst eine Teilsumme von 8.500 Euro ein.

Kein Erfolg für die Klägerin in erster Instanz

Der Rechtsstreit verlief in erster Instanz für die Frau erfolglos. Vertreter des Amtsgerichts entschieden, dass die Klägerin die Zahlungen bereits vor der Trennung vornahm und aus dem Grund auch kein Ausgleichsanspruch bestehe. In den Augen der Frau vertrat das Gericht allerdings zu Unrecht die Meinung, dass für den Trennungszeitpunkt das Datum ausschlaggebend ist, auf das sich die einstigen Ehepartner während des Scheidungsverfahrens einigten.

Der Trennungszeitpunkt als entscheidendes Datum

Vielmehr spiele es eine ausschlaggebende Rolle, wann der einstige Ehemann die Trennung als gegeben eingestuft habe. Dieser Fall lag nach dessen Aussage schon während des Scheidungsverfahrens im Januar 2012 vor. Der Mann habe die Frau in ihren Augen zu den Steuerzahlungen auffordern wollen. Dadurch verschaffte sich der Angeklagte rechtswidrig einen persönlichen Vermögensvorteil.

Ein anderes Urteil in der zweiten Instanz

In der zweiten Instanz erhielt die Frau hingegen Recht. Wie die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten, hafte das Ehepaar für steuerliche Forderungen schließlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung erfolgt allerdings nicht zu gleichen Teilen. Grundlegend ist das Verhältnis an Steuerbeträgen, das bei einer Einzelveranlagung ebenfalls berücksichtigt worden wäre. Die Frau besaß von 2004 bis 2010 lediglich ein Monatseinkommen von ungefähr 1.700 Euro. Ihr Ehemann verdiente hingegen mehr als 7.100 Euro pro Monat. Diese Einkommensverhältnisse deuten darauf hin, dass der Ehemann in der Vergangenheit auch einen Großteil der Steuern übernommen hatte.

Das finanzielle Verhältnis der Eheleute berücksichtigen

Das Gericht verwies darauf, dass etwaige Ausgleichsansprüche auch vor einer Trennung bestehen könnten, falls von einmaligen und zudem außergewöhnlich hohen Zahlungen die Rede ist. Der Angeklagte gehe im Gegenzug davon aus, schon während der Ehe einen Großteil der kompletten finanziellen Last getragen zu haben. Bereits aus diesem Grund erscheint es eher außergewöhnlich, dass die Ehefrau nun allein für die Zahlung der Einkommensteuer aufkommen soll.

Deutliche Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen

Mehrere Studien beweisen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeführten Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen keinesfalls eine Ausnahme sind. In Westdeutschland verdienen Männer während ihres Berufslebens knapp 1,5 Millionen Euro, Frauen ungefähr 830.000 Euro. Im Osten erhalten Männer durchschnittlich 1,1 Millionen Euro und Frauen ungefähr 660.000 Euro. Diese Zahlen basieren auf einer aktuellen Studie der Bertelsmann-Stiftung. Vor allem Mütter werden auf in Sachen Gehalt auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Kinder führen erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Verringerung des Lebenserwerbseinkommens von Müttern. Für Betroffene ist in Westdeutschland ein Lebenserwerbseinkommen von 580.000 Euro und in Ostdeutschland von 570.000 Euro üblich.

Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<

Foto:(c) Tumisu/pixabay.com

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