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Photovoltaikanlage: Wie wird eigener Solarstrom versteuert?

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Um die Klimawende zu vollziehen, ist eine Nutzung sogenannter Erneuerbarer Energien dringend erforderlich. Deshalb haben viele Immobilienbesitzer bereits den Schritt gewagt und eine Photovoltaikanlage erworben. Doch für die Nutzung von Solarstrom gelten hierzulande komplizierte Steuerregeln.

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Photovoltaik | Foto:(c)colmkay/pixabay.com

Tipps zur Versteuerung einer Photovoltaikanlage

Wer auf seinem privaten Hausdach mithilfe einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und dadurch Einkünfte erzielt, ist unter Umständen steuerpflichtig. Möglicherweise fällt Einkommensteuer auf einen etwaig erzielten Gewinn an. Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dann zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet, falls das Finanzamt den Anlagebetrieb als gewerblich bewertet.

Für diese Einstufung benötigt das Finanzamt Informationen über etwaig zu erzielende Betriebs- und Investitionskosten sowie voraussichtlich mit der PV-Anlage erzielte Erlöse. Haben die Finanzbeamten den Eindruck, dass Betreiber der Anlage damit einen Gewinn erwirtschaften, muss Einkommenssteuer gezahlt werden. In dem Fall haben steuerpflichtige Personen die Aufgabe, alljährlich eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Einkommensteuer entfällt, falls das Finanzamt der Meinung ist, dass die Photovoltaikanlage nicht gewinnbringend betrieben wird.

Photovoltaik als “Liebhabereibetrieb”

Möchten Betreiber der Anlagen den Aufwand minimieren und Gewinne nicht versteuern, können sie gegenüber dem Finanzamt direkt auf einen Liebhabereibetrieb verweisen. Dann müssen Besitzer der Anlagen keine EÜR darüber abgeben. Dies hat zur Folge, dass auf Einkünfte aus etwaig verkauftem Strom keine Einkommensteuer berechnet wird. Damit eine Photovoltaikanlage jedoch als Liebhaberstück eingestuft wird, muss das Gerät bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise ist es wichtig, dass die Leistung der Anlage ein Maximum von 10 Kilowatt nicht überschreitet und das Gerät erstmals nach Dezember 2003 genutzt wurde. Eine weitere Voraussetzung liegt vor, wenn die Photovoltaikanlage auf einem eigens bewohnten Zwei- oder Einfamilienhaus oder anderen zum Grundstück gehörigen Bauten installiert ist.

Einkommensteuer ist nicht grundsätzlich fällig

Gut zu wissen: Grundsätzlich wird die Einkommensteuer auch nur dann fällig, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Im Jahr 2021 gilt ein Einkommen bis 9.744 Euro als steuerfrei. Diese Summe wird jedoch regelmäßig nach oben korrigiert. Zudem gilt der sogenannte Härteausgleich. Dementsprechend fällt keine Einkommensteuer an, wenn die Einkünfte vorrangig durch nichtselbständige Arbeit erzielt werden. Eine weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn der alljährlich durch die Photovoltaikanlage erzielte Gewinn einen Betrag von 410 Euro nicht überschreitet.

Besteht eine Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer?

Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt möglicherweise die Umsatzsteuer an. Diese Möglichkeit besteht auch, falls Betreiber der PV-Anlagen von der Vereinfachungsregel profitieren und daher keine Einkommensteuer entrichten. Allerdings dürfen sich Besitzer der Anlagen auf die Kleinunternehmerregelung berufen, wenn der Umsatz 22.000 Euro nicht übersteigt. In dem Fall müssen Steuerzahler keine Umsatzsteuer auf den Strom erheben und den Betrag auch nicht an das Finanzamt weiterleiten. Jedoch dürfen Anlagenbetreiber in dieser Situation auch nicht auf den Vorsteuerabzug bestehen und können sich deshalb keine Mehrwertsteuer zurückholen. Bei geltender Umsatzsteuerpflicht sind für den verkauften und selbst verbrauchten Strom Steueranteile von 19 Prozent fällig.

Besteht eine Verpflichtung zur Meldung beim Finanzamt?

Besitzer müssen eine Photovoltaikanlage nur dann beim Finanzamt anmelden, falls sie den erzeugten Solarstrom verkaufen und daraus eine Gewinnerzielung oder Umsatzsteuerpflicht resultiert. Der Fall tritt ein, falls Betroffene mithilfe der Anlage einen Umsatz von über 22.000 Euro pro Jahr erwirtschaften. Die Meldung der PV-Anlage gegenüber dem Finanzamt erfolgt bei Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Frist beschränkt sich auf den 31. Juli des Folgejahres. Für die Steuererklärung 2020 wurde die Frist aufgrund der Pandemie jedoch bis Ende Oktober verlängert.

Der Text ist keine Steuerbertaung und kann diese nicht ersetzen<

Foto:(c)colmkay/pixabay.com

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