Steuerberater finden

Sonntagsarbeit: Fallen steuerfreie Feiertagszuschläge an?

Inhalt:

Sonntagsarbeit
LinkedIn
XING
Twitter
Facebook
E-Mail
Drucken

In einigen Branchen ist es unerlässlich, an Sonn- und Feiertagen ebenfalls zu arbeiten. Wer an diesen Tagen beruflich tätig ist, erhält einen Ausgleichstag oder Zuschlag. Insbesondere im Kranken- und Pflegebereich, im Einzelhandel oder in der Hotellerie sind Dienste an Sonn- und Feiertagen gang und gäbe.

Wichtige Voraussetzungen

Die beruflichen Einsätze sind unerlässlich, wenn die Arbeit nicht einfach auf Werktage verschoben werden kann. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht Ersatzruhetage als Ausgleich vor, wenn Berufstätige an einem Feiertag oder am Wochenende arbeiten müssen. Oftmals winkt sogar zusätzlich ein Sonn- oder Feiertagszuschlag.

Gibt es eine Verpflichtung für Sonn- oder Feiertagszuschläge?

Laut ArbZG gibt es keine Pflicht zur Auszahlung eines Sonn- oder Feiertagszuschlags. Diese Verpflichtung gilt noch nicht einmal für Weihnachten. Angestellte haben nur dann einen Anspruch auf einen Zuschlag, wenn etwaige Zahlungen im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Zusätzlich kann sich eine Zuschlagszahlung aus einer betrieblichen Übung ergeben. Dieser Fall wäre gegeben, wenn Arbeitgeber bereits über längere Zeiträume die Feiertags- oder Sonntagszuschläge freiwillig ausgezahlt haben.

Nachtzuschläge als Pflicht

Gut zu wissen: Fällt ein Feiertag und Sonntag auf einen Tag, ist nur ein Zuschlag fällig. Zumeist kommt der Feiertagszuschlag zum Einsatz, da dieser Geldbetrag im Regelfall höher ist. Verrichten Berufstätige an einem Sonn- oder Feiertag Nachtarbeit, sollten sie den Nachtzuschlag hinzu addieren. Im Gegensatz zum Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit ist diese Zahlung sogar verpflichtend.

Tipps zur Berechnung des Lohnzuschlags

Die Höhe des Sonn- und Feiertagszuschlags richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Einige Arbeitgeber zahlen Pauschalen. Andere Arbeitgeber schlagen einen bestimmten Prozentsatz auf den Stundenlohn auf. Bei einigen Arbeitgebern hängen die Prozentsätze für die Zuschläge vom jeweiligen Feiertag ab. So ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass für den Ostersonntag ein höherer Feiertagszuschlag anfällt als für Ostermontag, den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag.

Fallen auf die Zuschläge Steuern an?

Erhalten Arbeitnehmer für ihre berufliche Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtschichten einen Zuschlag auf ihr Gehalt, können die Beträge steuerfrei bleiben. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gilt die Regelung allerdings nicht, falls der Aufschlag pauschal ausgezahlt und die tatsächlich erbrachte Arbeit nicht berücksichtigt wird. Deshalb können Arbeitnehmer darauf bestehen, dass Arbeitgeber etwaige Zuschläge individuell für absolvierte Stunden abrechnen. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu umgehen, ist es sinnvoll, die Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit separat zu berechnen. Erfahrungsgemäß ist eine sorgfältige Dokumentation ein effektiver Schutz vor sich anschließenden Steuerforderungen.

Grenzen für steuerfreie Zuschläge

Innerhalb bestimmter Grenzen bleiben die Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei. Beispielsweise ist der Sonntagszuschlag steuerfrei, falls der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht überschreitet. Wird ein Feiertagszuschlag für gesetzliche Feiertage oder Silvester ab 14 Uhr berechnet, sind die Beträge steuerfrei, falls der Zuschlag maximal 125 Prozent des Grundlohns beträgt. An Heiligabend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen oder am 1. Mai berechnete Feiertagszuschläge gelten als steuerfrei, falls der Zuschlag nicht 150 Prozent des Grundlohns übersteigt. Außerdem sind Zuschläge sozialabgabenfrei, falls der Grundlohn nicht höher als 25 Euro je Stunde ist.

Zuschläge für Kurzarbeit oder Minijobs

Kurzarbeitergeld fällt an, falls Sonn- und Feiertage zu üblichen Arbeitszeiten dazu gehören und der Arbeitgeber hierfür Zuschläge bezahlt. Für Minijobs besteht zwar keine Verpflichtung für Zuschläge. Doch in den meisten Fällen zahlen Unternehmen die Zuschläge auch an Minijobber aus.

KOSTENLOSE ANFRAGE STELLEN

Jetzt Ihren neuen Steuerberater finden!

Kostenlos und unverbindlich
Finden Sie einen passenden Steuerberater in Ihrer Nähe!
Das könnte Sie auch interessieren ...