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Steuern: Betreuung fürs Kind ja, Ferienlager nein

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Kinderbetreuung Steuern
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Kinder sind eine Bereicherung für viele Menschen. Im Alltag ist es jedoch oft schwer, Familie und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Vor allem in der Ferienzeit verzweifeln viele Eltern, wenn die Kinder eine oder mehrere Wochen am Stück frei haben, jedoch aufgrund der Arbeit nicht betreut werden können.

Zum Glück gibt es da einige Möglichkeiten, die Kinder während der Arbeitszeit in Sicherheit zu wissen. Einige davon unterstützt auch der Fiskus.

Das Kind und die Ferienzeit

Die ersten Jahre der Schulzeit sind für die meisten Eltern schön. Sie sehen ihren Nachwuchs wachsen und gedeihen, jeden Tag lernt er etwas Neues. Doch alle paar Monate stellt sich eine wichtige Frage für die Eltern erneut. Wohin mit dem Nachwuchs in der Ferienzeit? Die Schule ist geschlossen, der Nachwuchs muss betreut werden und die Arbeit ruft. Schließlich hat kaum ein arbeitstätiges Elternteil solch ein Urlaubspensum wie das schulpflichtige Kind. Die freie, entspannte Zeit des Kindes wird zur Stressphase für die Eltern, die sich nach einer Betreuung für das Kind umsehen müssen. Dies kann je nach Möglichkeit ins Geld gehen und die Haushaltskasse belasten.

Die Hilfe des Fiskus

Von finanziellen Belastungen können junge Eltern viel erzählen, denn die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse des Kindes und die Ausstattung mit allem, was es sonst noch benötigt, ist in der Regel kostspielig. Gut, dass der Fiskus den Familien dabei ein wenig unter die Arme greift und viele Ausgaben anerkennt, wenn sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wie etwa die  Ausgaben für die Ausbildung des Nachwuchses. Das Kind will auch unterhalten werden, vor allem in der Ferienzeit. Denn welches Kind will in seinen freien Wochen schon brav stillsitzen und abwarten, bis die Ferien vorbei sind?

Maximale Höhe der abzugsfähigen Ausgaben

Auch hier hilft der Fiskus. Doch dabei gibt es klare Grenzen. Nicht alle Ausgaben für die Kinderbetreuung werden steuerlich anerkannt. Grundsätzlich können Eltern die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus erkennt dabei umfangreiche Kosten als Sonderausgaben an. Maximal 4.000 € beziehungsweise zwei Drittel der Ausgaben werden vom Finanzamt nicht beanstandet, sondern steuerlich erstattet.

Altersgrenze beachten

Üblicherweise handelt es sich bei diesen Kosten um Ausgaben für die Kita, den Hort oder um die Betreuung in einem Internat. Die Altersgrenze beträgt in diesem Fall 14 Jahre. Die einzige Ausnahme ist, wenn beim Kind eine Behinderung vorliegt, aufgrund derer es sich nicht selbst versorgen kann. In diesem Fall akzeptiert der Fiskus auch die Ausgaben für die Betreuung des Kindes, wenn es das 14. Lebensjahr schon überschritten hat.

Ausgaben für Ferienlager keine Sonderausgaben

Eine weitere Grenze sieht das Finanzamt in der Betreuung des Kindes in einem Ferienlager. Die Ausgaben hierfür werden nicht als Sonderausgaben anerkannt. Der Grund hierfür ist, dass es sich dabei um eine reine Freizeitgestaltung handelt. Damit wird die Handlungsfreiheit der Eltern in den Ferien deutlich eingeschränkt und oft müssen sich Eltern auf bei der Betreuung auf die Großeltern verlassen. Die gute Nachricht ist, dass auch sie, ähnlich wie ein Babysitter, von der Steuer abgesetzt werden können, wenn sie den Nachwuchs gegen einen Obolus betreuen. Wichtig ist nur, die Belege aufzubewahren, um die Ausgaben für den Obolus nachzuweisen.

 

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