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Urteil des Finanzgerichts: Vermieter dürfen Fahrtkosten zu Immobilien abrechnen

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Fahrtkosten zur Immobilie
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Vermieter haben das Recht, Fahrtkosten zu ihren Immobilien steuerlich abzusetzen. Die Art der Abrechnung hängt in erster Linie davon ab, wie häufig die Vermieter die Objekte aufsuchen.

Fahrtkosten zur Immobilie
Fahrtkosten zur Immobilie Steuern | Foto:(c) jan3933/pixabay.com

Fahrtkosten zu Mietobjekten als Werbungskosten absetzen

Suchen Vermieter die Mietobjekte nur gelegentlich auf, dürfen sie die Fahrtkosten nach den steuerlichen Regeln für Dienstreisen als Werbungskosten absetzen und von Einkünften aus Verpachtung und Vermietung abziehen. Wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt, tritt dieser Fall unter bestimmten Umständen ein. Beispielsweise liegt ein entsprechender Fall vor, falls die Vermieter die Mietobjekte nur einmal pro Monat für eine Kontrolle des Zustands aufsuchen.

Wie oft suchen Vermieter die Immobilien auf?

Vergleichbar mit der Situation eines Arbeitnehmers können die Vermieter an den vermieteten Immobilien aber auch ausnahmsweise eine andere Tätigkeitsstätte nachweisen. Dieser Fall liegt unter anderem dann vor, falls Vermieter die Unterkünfte nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig aufsuchen. Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 1 K 1209/18 liegt ein möglicher Grund vor, falls Vermieter die Objekte regelmäßig aufsuchen, um daran Pflegemaßnahmen oder notwendige Reparaturen durchzuführen.

Im vorliegenden Fall besaß der Kläger mehrere Objekte, die vermietet wurden. Der Kläger schaute regelmäßig an den Immobilien vorbei, um mehrere Arbeiten in Eigenleistung durchzuführen. Diese Fahrten berechnete der Vermieter im Rahmen seiner Steuererklärung die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 0,42 Euro je Kilometer.

Der Tätigkeitsumfang als ausschlaggebender Faktor

Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Köln vertraten jedoch eine andere Meinung. Sie sprachen dem Kläger nur eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zu. Denn im vorliegenden Fall ging der Kläger mehr als einem Drittel seiner Tätigkeit in diesen Objekten nach. Deshalb konnte dessen Tätigkeit mit der eines Arbeitnehmers verglichen werden. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Fahrtkosten zwischen beiden Immobilien sowie damit verbundenen Beschaffungsfahrten mit tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden dürfen.

Alle wichtigen Informationen schriftlich festhalten

Die genaue Abrechnung der Fahrtkosten hängt vom individuellen Einzelfall ab. Als Nachweis für eine detaillierte Auflistung der Kosten empfiehlt es sich, alle Aktivitäten exakt aufzuzeichnen. Diese Empfehlung spricht Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler aus. Beispielsweise sollten Steuerzahler genau dokumentieren, wann sie welche Immobilie aufgesucht haben. Außerdem sollten sie auf Papier festhalten, welche Beschaffungsfahrten durchgeführt wurden. Weitere Auskünfte beziehen sich auf die Frage, inwiefern die Vermieter zwischen mehreren Objekten pendelten und ob sie auf ihren Fahrten ebenfalls Materialien für Reparaturen oder ähnliches besorgten. Diese Informationen können Betroffene beispielsweise in Fahrtenbüchern festhalten.

Finanzielle Ansprüche von Vermietern

Übrigens dürfen Vermieter alle Aufwendungen steuerlich absetzen, die mit der Betreuung und Pflege der Objekte in Verbindung stehen. Dazu gehören neben Fahrtkosten beispielsweise auch finanzielle Aufwendungen, die für Werbung oder Immobilienanzeigen anfallen. Ein weiterer Anspruch besteht für die Grundsteuer. So haben Eigentümer einer Immobilie die Möglichkeit, die Grundsteuer in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Während Abschreibungskosten auf einen langen Zeitraum als Werbungskosten eingestuft werden können, sind Handwerkerkosten zusätzlich steuerlich absetzbar.

Vermieten Vermieter die Häuser und Wohnungen möbliert, können sie die Kosten für das Mobiliar ebenfalls von der Steuer absetzen. Kümmern sich Vermieter vollständig um die Vermietung, Vermarktung und Verwaltung von Immobilien, dürfen die Dienstleister ebenfalls Bürokosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Foto:(c) jan3933/pixabay.com

>> Der Text ist keien Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<

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