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Wirtschaftliche Folgen abfedern: Bedingungen für eine Steuerstundung

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Die Corona Krise bringt besondere Belastungen für Arbeitnehmer sowie Unternehmen in Deutschland mit sich. Damit die Wirtschaft keinen allzu großen Schaden erleidet, hat die Bundesregierung steuerliche Maßnahmen beschlossen, um beide zu entlasten.

 

Steuerstundung Firmen Corona
Eine Steuerstundung soll Firmen in der Corona Krise helfen | Foto:(c) FirmBee/pixabay.com

Wo Unternehmen wegen der Corona-Krise schließen müssen, können Sie keinen Umsatz generieren. Umsatzeinbußen bedeutet es für Firmen, deren Mitarbeiter daheim bleiben müssen, weil sie Angehörige betreuen. Natürlich schlägt sich diese Art von Stillstand in den Monatsbilanzen nieder. Die Bundesregierung hat deshalb Maßnahmen beschlossen, um eine direkte Entlastung betroffener Arbeitnehmer und Firmen herbeizuführen: Steuerschulden dürfen später gezahlt werden.

Wie aus dem Finanzministerium verlautete, soll es demnächst möglich werden, in einem begrenzten Umfang die im Zuge der Corona-Krise entstandenen Verluste aus 2020 mit den Gewinnen aus dem Vorjahr zu verrechnen. So kann sich die Liquidität betroffener Firmen verbessern.

Stundung von Steuerzahlungen

Als weitere Maßnahme für Unternehmen plant das Finanzministerium die Möglichkeit, dass solche Firmen, die durch die Pandemie finanziell stark betroffen sind, eine Stundung der Steuerschulden für Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragen können.

Online und einfach

Einige Bundesländer stellen Anträge zur Stundung von Steuern online. Die Anträge sind bewusst einfach gestaltet: Wo ansonsten eine detaillierte Begründung notwendig ist, um eine Steuerstundung zu erhalten, reicht in diesem Jahr der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!

Unternehmern, die eine Steuerstundung beantragen, muss klar sein: Die Steuer ist lediglich später zu zahlen, sie ist den Firmen nicht erlassen. Solche Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen können sich auch auf Vorauszahlungen und fiskale Vollstreckungsmaßnahmen beziehen. Immer gilt: Es handelt sich um einen Zahlungsaufschub, nicht um eine Befreiung von der Steuerschuld.

Derzeit lässt sich noch nicht mit Sicherheit feststellen, wie die Verzinsung der gestundeten Steuern aussehen soll. Üblicherweise liegt der Zinssatz für gestundete Steuern bei 0,5 % pro Monat. Das Bundesfinanzministerium hat keine eindeutige Weisung herausgegeben, dass auf die Zinsen zu verzichten sei. Möglich ist dies jedoch.

Steuererleichterungen für Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmer sind derzeit von Kurzarbeit betroffen. Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Wer Kurzarbeitergeld bezieht und die steuerlichen Vorteile genießen möchte, muss allerdings unbedingt eine Steuererklärung in 2021 abgeben.

Das Arbeiten im Homeoffice und die berufliche Nutzung eines privaten Telefons, eines privaten Internetzugangs etc. kann ebenfalls in der Steuererklärung 2021 (als Werbungskosten) deklariert werden.

Eine andere Entlastungsmöglichkeit: Entsprechende Kosten kann man sich anteilig vom Arbeitgeber erstatten lassen. Solche Erstattungen sind steuerfrei. Hier liegt also für viele Arbeitnehmer, die aktuell im Homeoffice tätig sind, eine Einsparmöglichkeit.

Steuerlich geltend machen können Arbeitnehmer auch eventuell notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel mit einem Maximalbetrag von derzeit € 1.250, beispielsweise, wenn ein neuer PC oder ein Laptop angeschafft oder ein Arbeitsplatz eingerichtet werden mussten. Ansprüche seitens des Arbeitnehmers bestehen hier nur, wenn ein Arbeitgeber tatsächlich vorübergehend keinen Arbeitsplatz in den üblichen Firmenräumen zur Verfügung stellen kann oder darf.

Wer in einem sogenannten „systemrelevanten Beruf“ tätig ist, also z. B. in den Bereichen Einzelhandel, Müllabfuhr, Pflege, Kinderbetreuung, für den kommt die Tätigkeit im Homeoffice nicht in Frage, aber diesen Berufsgruppen sind Bonuszahlungen in Aussicht gestellt worden. Laut Bundesfinanzministerium sollen solche Bonuszahlungen steuerfrei sein.

Foto:(c) FirmBee/pixabay.com

>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<<

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