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Zweitwohnungssteuer: Unterschiede beachten

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Die Steuern für die zweite Wohnung sind deutschlandweit nicht gleichmäßig geregelt. Der Fiskus verlangt in den Kommunen unterschiedlich hohe Abgaben für die Zweitwohnung. Die Unterschiede sind beträchtlich, so dass Mieter und Mietinteressenten genau hinschauen sollten, wenn sie sich eine Zweitwohnung zulegen wollen. Bereits wenige Kilometer machen bei der Lage einen großen finanziellen Unterschied aus.

Unterschiede zwischen Kommunen

Ob als Unterkunft, die näher an der Arbeitsstelle liegt als der Hauptwohnsitz, oder als persönliches Feriendomizil, die Gründe, sich eine zweite Wohnung zuzulegen, sind vielfältig. Der Fiskus ist da weniger abwechslungsreich. In der BRD gilt, dass auf die Zweitwohnung eine Steuer fällig wird. Die Höhe der Steuer ist allerdings nicht überall gleich hoch, sondern unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Auch die Bestimmungen für die Steuer und die Ausnahmen davon sind recht individuell.

Wer ist steuerpflichtig?

Als Grundregel gilt, dass jede Person zur Zahlung verpflichtet ist, die einen weiteren Wohnsitz begründet. Die Steuern werden von dem Ort erhoben, an welchem der zweite Wohnsitz liegt. Dabei ist es nicht relevant, ob die betreffende Person der Eigentümer des weiteren Wohnsitzes ist oder diese nur mietet. Auch die Entfernung des zweiten Wohnsitzes von der ersten Wohnung ist unerheblich für die Erhebung der Steuer.

Unterschiedliche Handhabung

Mit den Definitionen sowie den Meldefristen halten es die Gemeinden unterschiedlich, wobei als Grundlage der Entscheidungen jeweils stets das Bundesmeldegesetz herangezogen wird. In diesem ist unter anderem festgelegt, dass es gemeldet werden muss, wenn Personen länger als sechs Monate an einem Ort wohnen. Wer sich nur vorübergehend, als weniger als sechs Monate, in einer Wohnung aufhält, muss sich nicht melden.

Zweitwohnungssteuer-Höhe des Steuersatzes

Je nach Kommune und Gemeinde fällt der Steuersatz für die Zweitwohnung unterschiedlich hoch aus. Wer seine Wohnung vorausschauend aussucht, muss für seinen zweiten Wohnsitz etwa nur fünf Prozent Steuern von der Kaltmiete abführen. Wer Pech hat und auf eine Zweitwohnung in einer sehr steuerlastigen Region angewiesen ist, muss mit einer Zweitwohnungssteuer von bis zu 20 Prozent auf die Kaltmiete rechnen.

Erhöhungen der Steuer

Doch auch wer Glück hatte und sich eine Wohnung in einer Region gemietet oder gekauft hat, die nur wenig Steuern verlangt, kann irgendwann Pech haben, denn die Steuern sind keinesfalls in Stein gemeißelt. So plant etwa die Hauptstadt, die Steuer für die Zweitwohnungen drastisch anzuheben. Bislang haben die Besitzer und Mieter einer zweiten Wohnung in Berlin mit einer Steuer von fünf Prozent auf die Kaltmiete noch Glück. Ab 2019 müssen sie schon 15 Prozent Steuer auf den zweiten Wohnsitz abführen.

Ausnahme für Eheleute

Dies ist besonders bitter für Menschen, die aus beruflichen Gründen auf eine zweite Wohnung angewiesen sind und sich diese nicht aus Luxusgründen leisten. Doch manche haben Glück. In vielen Regionen gibt es Ausnahmen von der Steuer auf den zweiten Wohnsitz. So sind etwa Eheleute, die aus beruflichen Gründen zwischen zwei Wohnungen pendeln, von der Steuer ausgenommen. Für sie hat das Bundesverfassungsgericht die Steuer auf den zweiten Wohnsitz kassiert.

Die Ferienwohnung

Uneinheitlicher ist die Regelung hingegen etwa bei Studenten, die ihren Hauptwohnsitz noch bei ihren Eltern haben und zum Studium unter der Woche in einer anderen Stadt wohnen. Für sie wird in einigen Regionen wie etwa in Hamburg eine Steuer auf die zweite Wohnung erhoben. Auch Besitzer von Ferienwohnungen sind nicht überall steuerpflichtig. Vor allem, wer die Wohnung fremdvermietet, muss in der Regel keine Steuern zahlen. Ebenso wenig auf Laubengrundstücke.

Foto: (c) nattanan23/pixabay.com

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