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Angeh�rige vom Erbe ausschlie�en: Mit einem Pflichtteilsverzicht

Angehörige vom Erbe ausschließen: Mit einem Pflichtteilsverzicht

Bevor das eigene Hab und Gut vererbt wird, machen sich Betroffene zumeist darüber Gedanken, wie sie ihren Nachlass verteilen. Es ist kein Einzelfall, dass Betroffene den Wunsch haben, dem einen oder anderen Angehörigen überhaupt keine Hinterlassenschaften zu vererben. Doch die Lage ist recht kompliziert.

Rechtliche Schritte einleiten

Häufig wird in Testamenten erwähnt, dass bestimmte Familienmitglieder bei der Verteilung des Erbes nicht berücksichtigt werden sollen. Dennoch haben diese Personen gemäß § 2303 BGB einen Anspruch auf Erhalt des Pflichtteils. Soll Angehörigen diese Teilhabe entweder partiell oder komplett verwehrt werden, sind bestimmte rechtliche Schritte erforderlich.

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Tipps, um den eigenen Nachlass zu reduzieren

Um den eigenen Nachlass auf ein Minimum zu reduzieren, ist es am sinnvollsten, das eigene Vermögen einfach zu Lebzeiten auszugeben. Bei diesem Lebensstil bleibt für Erben zumeist nur wenig Hab und Gut übrig. Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten minimieren den Nachlass ebenfalls. Problematisch ist unter Umständen die Zehn-Jahresfrist, durch welche die Schenkungen die Berechnung des Pflichtteils anteilig beeinflussen. Liegt zwischen Schenkung sowie Tod des Erblassers ein Zeitraum von über zehn Jahren, bleibt die erste Schenkung automatisch außen vor. Weitere Alternativen, um den Pflichtteil zu reduzieren, sind Verlagerungen des eigenen Vermögens ins Ausland. Eine gute Wahl sind beispielsweise anglo-amerikanische Regionen, in denen kein Pflichtteilsrecht besteht.

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Mehr Sicherheit durch einen Pflichtteilsverzicht

Ein sicherer und gängiger Weg für einen Ausschluss von Erben ist der Pflichtteilsverzicht. Dieser Verzicht muss vertraglich geregelt werden, bedarf jedoch der Beurkundung durch einen Notar. Eine entsprechende Verpflichtung ist in § 2348 BGB geregelt und sieht vor, dass über den Pflichtteilsverzicht Einvernehmen herrschen muss. Dementsprechend müssen die Pflichtteilsberechtigten über diesen Umstand informiert sein und vertraglich ihr Einverständnis erklären.

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Viele Gründe für einen Verzichtsvertrag

Der Verzichtsvertrag bewährt sich heutzutage beispielsweise bei Patchwork-Familien. Ebenso gängig ist die Methode, wenn die Kinder bereits zu Lebzeiten der Erblasser eine Abfindung erhalten. Dementsprechend trägt ein Pflichtteilsverzicht dazu bei, bereits zu Lebzeiten für klare Verhältnisse zu sorgen.

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Vorteile einer finanziellen Abfindung

Da die meisten Hinterbliebenen vermutlich kaum freiwillig auf ihr Erbe verzichten, ist es gang und gäbe, eine finanzielle Abfindung zu offerieren. In der Praxis ist es hierbei üblich, dass die Summe geringer ist, als der verzichtenden Person nach derzeitiger Vermögenslage der zukünftigen Erblasser gesetzlich zusteht. Im Gegenzug erhält die betroffene Partei ihr Geld jedoch sofort. In dem Fall ist es für die verzichtende Partei jedoch unerheblich, wie lange die Erblasser tatsächlich leben und welches Vermögen sie nach ihrem Tod hinterlassen.

Individuelle vertragliche Anpassungen

Die Gestaltung des Pflichtteilsvertrags wird individuell angepasst. Erblassern steht es frei zu entscheiden, inwiefern sich der Verzicht auch auf Nachkommen des bzw. der Verzichtenden auswirkt. Zusätzlich ist es möglich, dass sich der Verzicht nur auf ausgewählte Gegenstände oder Immobilien beschränkt. In der Situation erhalten Verzichtende im Todesfall des Erblassers zwar den Pflichtteil. Dieser wird jedoch um den Wert zuvor vereinbarter Gegenstände reduziert. Zur Vorbeugung späterer Unstimmigkeiten über einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist es sinnvoll, die Bemessungsgrundlage für Zahlungen so transparent wie möglich zu gestalten. Wer viele Fragen über das eigene Vermögen offen lässt, riskiert im Nachhinein den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.