Steuerberater für Gewerbetreibende
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf gewerblich tätige Einzelunternehmer, die als natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sind. Erläuterungen zu steuerlichen Regelungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften finden Sie separat unter "Steuerberatung für Personengesellschaften" bzw. "Steuerberatung für Kapitalgesellschaften" .
1. Wichtige steuerliche Bestimmungen für Gewerbetreibende
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sind in den § 15 bis § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dabei erfolgt im § 15 Abs. 2 EStG die steuerlich bedeutsame Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsfeldern wie der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und anderen selbstständigen Tätigkeiten sowie der Ausübung einer ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Zu den Gewerbebetrieben aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit zählen beispielsweise
- Handwerksbetriebe
- Industriebetriebe
- Gastronomiebetriebe
- Makler
- Handelsvertreter
Im Gegensatz zu Freiberuflern ist man als Gewerbetreibender gewerbesteuerpflichtig, d.h. neben der Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Gemäß § 25 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) entfällt die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung, wenn der Gewerbeertrag im steuerlichen Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500,- Euro nicht überstiegen hat.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Vorschriften zur Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerveranlagung an vielen Stellen differieren. So muss man zum Beispiel als Gewerbetreibender auch bei Einnahmen unterhalb von 24.500,- Euro eine Umsatzsteuererklärung abgeben.1.1 Anmeldepflichten bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
1.1.1 Gewerbeanmeldung
Zunächst ist zu beachten, dass für die Aufnahme der Tätigkeit kein rechtlicher Gründungsakt wie bei einer GmbH erforderlich ist. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ergibt sich aus § 14 Gewerbeordnung (GewO), wobei der Gewerbetreibende die Anmeldung persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Gemeinde durchführen kann. Für die Anmeldung ist zwingend das Formular "GewA1" zu verwenden. In den Vorschriften ist keine zeitlich bestimmte Frist für die Anmeldung genannt, sondern der Gewerbetreibende muss die Anmeldung unverzüglich mit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit vornehmen, da ihm ansonsten eine Geldbuße droht.Mit der Gewerbeanmeldung werden auch "steuerliche Weichen" gestellt, sodass es sich empfiehlt, schon vor der Gewerbeanmeldung einen Steuerberater zu konsultieren.
1.1.2 Steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt
Das für die Gewerbeanmeldungen zuständige Gemeindeamt informiert das Wohnsitz-Finanzamt des Steuerpflichtigen über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und der Gewerbetreibende erhält dann den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der nicht ohne Unterstützung eines Steuerberaters bearbeitet werden sollte. Gerade für Unternehmensgründer stellen sich dabei Fragen hinsichtlich der zu erwartenden Erlöse und der eventuellen Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung, die ohne entsprechende steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise nicht so einfach zu beantworten sind.
1.1.3 Besonderheiten bei Ausübung eines Handelsgewerbes
Wer als Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe ausübt, wird gemäß § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) kraft Gesetzes als "Kaufmann" klassifiziert. Damit einhergehen Verpflichtungen wie die Eintragung des Gewerbes ins Handelsregister, Buchführungspflichten, die Pflicht zur Inventur sowie die Erstellung einer Handelsbilanz. Angesichts der Vielzahl an Verpflichtungen sollte der Gewerbetreibende hier unbedingt frühzeitig einen Steuerberater konsultieren.1.2 Gewinnermittlung bei gewerblicher Tätigkeit
1.2.1 Einnahmenüberschussrechnung
Im Gegensatz zu Freiberuflern steht diese Form der Gewinnermittlung Gewerbetreibenden nicht uneingeschränkt zur Verfügung, sondern nur bei Erfüllung der folgenden Kriterien:- Der Jahresumsatz darf nicht mehr als 500.000,- Euro betragen
- Der Jahresgewinn darf 50.000,- Euro nicht überschreiten
- Der Gewerbetreibende unterliegt keiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen.
Andere Gewerbetreibende sollten vor Einrichtung der Buchführung und des Belegwesens mit dem Steuerberater klären, ob sie ihren Gewinn über die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Wer Bruttobetriebseinnahmen von unter 17.500,- erzielt, darf zur Erleichterung bei seiner Gewinnermittlung auf die Anlage "EÜR" verzichten und stattdessen eine formlose Gewinnermittlung durchführen. Bei der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung ist diese formlose Gewinnermittlung dann zusammen mit der Anlage "G" (Einkünfte aus Gewerbebetrieb ) beim Finanzamt einzureichen.
1.2.2 Betriebsvermögensvergleich
Für Gewerbetreibende, die eines der im Punkt 1.2.1 genannten Kriterien nicht erfüllen, sind verpflichtet, Ihren Gewinn durch "Betriebsvermögensvergleich" gemäß § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln. Das bedeutet, dass der steuerlich relevante Gewinn durch Differenzbildung zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögens am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt wird.Wer als Kaufmann tätig ist, muss dabei die Regularien des § 5 EStG (Gewinn bei Kaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden) und einer Reihe von handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachten. Nicht nur als Kaufmann, sondern auch als in anderen Wirtschaftsbereichen tätiger gewerblicher Einzelunternehmer sollte man den im § 5 EStG enthaltenden Hinweis auf die "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB) keinesfalls auf die leichte Schulter. Dahinter verbirgt sich eine Vielzahl von Vorschriften, die man als Nichtfachmann kaum überblicken kann. Wer einen Steuerberater mit der laufenden Finanzbuchhaltung und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt, kann sicher sein, dass die von der Steuerberatungs-Kanzlei (bitte unterstreichen) verwendeten Buchhaltungsprogramme und die Auswertungen den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" entsprechen.
1.3 Umsatzsteuerpflicht für Gewerbetreibende
Sofern man als gewerblich tätiger Unternehmer seine Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland erbringt, unterliegen die Umsätze gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung. Dabei beträgt der Normalsteuersatz gegenwärtig 19% und der verminderte Steuersatz 7% (u.a. für Verkauf von Lebensmitteln und Büchern).Gemäß der Systematik des Umsatzsteuergesetzes ist damit klar, dass man als Gewerbetreibender steuerbare Umsätze erzielt. Im zweiten Schritt regelt das Gesetz dann in § 4 UStG (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen), welche Umsätze steuerfrei sind. Dazu gehört im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beispielsweise das Kredit- bzw. Wertpapiergeschäft von Banken und die Umsatze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungs-vertreter.Unternehmer, die im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500,- Euro Umsatz (brutto incl. Umsatzsteuer) und deren voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000,- Euro nicht übersteigen wird, können die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Magazin zum Thema "Vorteile für Kleinunternehmer".
1.4 Gewerbesteuerpflicht für Gewerbetreibende
Als gewerblich tätiger Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterliegt man der Gewerbe-steuerpflicht entsprechend den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes. Als kommunale Steuer unterliegt Sie der Finanzhoheit der Gemeinden, was durch die individuelle Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes dazu führt, dass die Steuerlast bundesweit von Gemeinde zu Gemeinde variiert.Gerade bei stark differierenden Hebesätzen, wie sie zwischen Großstädten und ihren Umlandgemeinden auftreten, sollte deshalb bei der Festlegung des Firmensitzes dieser Punkt mit dem Steuerberater besprochen werden.
Der für die Ermittlung der Gewerbesteuer zugrunde gelegte Gewerbeertrag ist nicht deckungsgleich mit dem nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelten Betriebsgewinn. Sofern der Gewerbeertrag nach den diversen Hinzurechnungen und Kürzungen die Summe von 24.500,- Euro nicht übersteigt, fällt keine Gewerbesteuer an. Bei einem Gewerbeertrag oberhalb von 24.500,- Euro wird diese Summe als Freibetrag abgezogen, sodass nur auf den Differenzbetrag Gewerbesteuer erhoben wird.Aufgrund der nicht unkomplizierten gesetzlichen Regelungen ist es in jedem Fall ratsam, die Gewerbesteuererklärung mit Hilfe des Steuerberaters zu erstellen.
2. Laufende Betreuung der gewerblichen Tätigkeit durch den Steuerberater
Mit Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer sind eine Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten verbunden, von denen einige Themen im Abschnitt 1 dieses Artikels in Kurzform dargestellt wurden. Wer nicht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst über langjährige Erfahrungen im Rechnungswesen und Steuerrecht verfügt, sollte in jedem Fall einen Steuerberater mit der laufenden Buchführung, der Erstellung des Jahresabschlusses und der Anfertigung der diversen Steuererklärungen beauftragen.2.1. Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist gemäß § 18, Abs. 2 UStG verpflichtet, im Gründungsjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonat beim Finanzamt einzureichen.Im diesem das Besteuerungsverfahren betreffenden Paragraphen sind eine Vielzahl von Einzelregelungen enthalten, die ausführlich im Fachartikel "Steuerberatung für Freiberufler" dargestellt sind.
2.2 Organisation der Buchhaltung
Sowohl im Einkommensteuergesetz (insbesondere § 59 EStG), in der Abgabenordnung (§ 141 AO) als auch im Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB ff.) sind Bestimmungen zur Buchführungspflicht von Gewerbetreibenden enthalten. Da nur eine sach- und fachgerechte Buchführung Grundlage für einen korrekten Jahresabschluss einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung und die sich daraus entwickelten Steuererklärungen sein kann, sollte man als gewerblich tätiger Einzelunternehmer diesem Punkt die gebührende Aufmerksamkeit schenken.Wer hier als Unternehmer Fehler vermeiden will, sollte die Steuerberatungs-Kanzlei den Auftrag für die laufende Finanzbuchhaltung erteilen. Sofern man Mitarbeiter beschäftigt, ist es aufgrund der Komplexität und des ständigen Termindrucks unbedingt zu empfehlen, die Lohnkontenführung und die Lohnabrechnung an den Steuerberater auszulagern.
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