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Die Gewerbesteuer- Wer muss sie zahlen?

Gewerbesteuer | Foto: (c) fotolia.com/ wsf-f

Obwohl die Gewerbesteuer in Deutschland zu den tragenden Säulen des kommunalen Finanzsystems zählt, ist sie gleichzeitig auch die Steuer, die am meisten kritisiert wird. Ihr wird vorgeworfen, dass sie die wertschöpfenden Sektoren, um die es bei dieser Form der Steuer in erster Linie geht, nur selektiv erfasst.

So werden sowohl die freien Berufe wie auch die Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbesteuer nicht erfasst. Hinzu kommt, dass sie von Gemeinde zu Gemeinde variiert. Insbesondere in industriellen Ballungszentren ist sie entsprechend hoch. Ihr wohnt dementsprechend eine große Konjunkturempfindlichkeit inne, was sich für die Gemeinden -insbesondere in wirtschaftlich schwachen Phasen ­- negativ auswirkt.

Allerdings sorgt die Gewerbesteuer nicht nur in Deutschland für Ungerechtigkeiten, sondern sie führt auch mit Blick auf den Außenhandel zu Wettbewerbsnachteilen. Andere Länder kennen diese Realsteuer nicht, sodass es keinen Grenzausgleich wie bei der Mehrwertsteuer gibt. Die Kritikpunkte haben alle ihre Berechtigung, dementsprechend gibt es bereits zahlreiche Reformen, welche die "Mängel" der Gewerbesteuer beseitigen sollen. Bisher wurde dahingehend allerdings noch keine Entscheidung getroffen.

Wer muss die Gewerbesteuer zahlen?

Solange die Bestimmungen zur Gewerbesteuer nicht geändert werden, werden also alle Gewerbebetriebe in Deutschland mit dieser Steuer belegt. Das bedeutet, dass hierbei nicht Personen, wie zum Beispiel bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer, sondern ein Betrieb und seine objektive Ertragskraft veranlagt werden (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Davon ausgenommen sind jedoch solche Betätigungen, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufes oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen sind. Steuerschuldner ist immer der Inhaber des Betriebes. Solange dieser sich in nur einer Gemeinde befindet, ist auch nur eine Gemeinde zuständig. Verteilt sich dieser jedoch auf verschiedene Gemeinden, so ist die Gewerbesteuer durch Zerlegung auf die jeweiligen Gemeinden zu verteilen, in denen der Betrieb ansässig ist. Da die Gemeinden den Steuersatz per Beschluss selbst festlegen, kann sich dieser allerdings unterscheiden. Es gibt aber nicht nur Selektionen dahingehend, welches Unternehmen die Steuer zu zahlen hat, sondern auch hinsichtlich der Höhe der Gewerbesteuer. Während Personengesellschaften wie auch Einzelunternehmen von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro (§ 11 Nr. GewStG) profitieren, dürfen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG und Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts nur einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro (§ 11 Nr. 2 GewStG) geltend machen.

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Seit 1. Januar 2008 wird die Gewerbesteuer folgendermaßen berechnet:

Zuerst ist der Steuermessbetrag der Gewerbesteuer durch Anwendung von Steuermesszahlen auf den Gewerbeertrag zu errechnen. Daraus ergibt sich dann die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beziehungsweise den Erhebungszeitraum:

  1. Ermittlung des Gewerbeertrages.
  2. Aufrundung des Gewerbeertrages auf volle 100 Euro und Kürzung um den entsprechenden Freibetrag, wenn das jeweilige Unternehmen zu einer der jeweiligen Gruppen (siehe oben) gehört.
  3. Das Ergebnis ist nun mit der Steuermesszahl zu multiplizieren, die seit dem Erhebungszeitraum im Jahr 2008 auf 3,5 Prozent für Personen- und Kapitalgesellschaften (§ 11 GewStG) festgesetzt wurde. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, denn bei Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellte Personen ermäßigt sich die Steuermesszahl auf 56 Prozent.

Das Finanzamt stellt den Steuermessbetrag fest und informiert den jeweiligen Betrieb in Form des Steuermessbescheides, dem sogenannten Gewerbesteuermessbescheid. Für jedes Rechnungsjahr setzen die Gemeinden selbst den Hebesatz fest, anhand dessen sie die Gewerbesteuer berechnen. Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde gleich sein, seit 1999 liegt er in Berlin beispielsweise unverändert bei 410 Prozent. Und auch bei den vierteljährlichen Vorauszahlungen soll Gleichheit herrschen: Gewerbetreibende müssen diese am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aufgeteilt auf vier gleiche Teile leisten. Bedauerlicherweise ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, aber es besteht die Möglichkeit einer pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommenssteuer (§ 35 EStG).     

Hinweis: Der Text ist keine steuerliche Beratung und ersetzt sie nicht

Foto: (c) fotolia.com/ wsf-f

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