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Ferienzeit: Tipps für Schüler rund ums Thema Minijobs

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Zahlreiche Schüler und Schülerinnen verbringen ihre Ferienzeit in den Sommermonaten damit, die eigene Haushaltskasse aufzuwerten. Ferienjobs helfen dabei, sich den einen oder anderen Wunsch zu erfüllen. Unterschiede bestehen zwischen 450-Euro-Minijobs und kurzfristigen Minijobs. Dieser Differenzen sollten sich Schüler bewusst sein.

Bei Minijobs auf zeitliche Einschränkungen achten

Im Gegensatz zum 450-Euro-Minijob beschränkt sich der monatlich zu erzielende Verdienst bei kurzfristigen Minijobs nicht auf eine festgelegte Summe. Allerdings müssen Minijobber in diesem Fall zeitliche Einschränkungen berücksichtigen. Bislang belief sich die Grenze für einen Minijob auf höchstens drei Monate genauer gesagt 70 Tage pro Jahr. Bedingt durch die Coronapandemie, erhöhte sich der Anteil an Tagen bis zum 31. Oktober 2020 allerdings auf 115 Tage oder fünf Monate. Gingen Schüler und Schülerinnen deshalb bereits in den Oster- und Pfingstferien desselben Jahres einem kurzfristigen Minijob nach, sollten Betroffene sämtliche Beschäftigungszeiten addieren. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, die Grenze der festgelegten Tage nicht zu überschreiten. Falls der Steuerfreibetrag im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs nicht überschritten wird, werden auch keine Steuern und Sozialabgaben berechnet.

Wann darf die 450-Euro-Grenze überschritten werden?

Für einen 450-Euro-Minijob ist in aller Regel eine Verdienstgrenze von 450 € pro Monat festgelegt. Allerdings steht es Schülern und Schülerinnen frei, die Arbeitstätigkeit im Rahmen der Sommerferien auszuweiten. Verdienen schulpflichtige Jugendliche mehr Geld als die 450 Euro, wandelt sich der Job nicht direkt in eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Laut Angaben der Minijob-Zentrale ist auch weiterhin von einem 450-Euro-Minijob die Rede, falls der durchschnittlich erzielte Monatsverdienst eine monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro (und dementsprechend 5.400 € pro Jahr) nicht überschreitet. Zudem wirkt sich ein gelegentliches oder nicht zu erwartendes Übersteigen der Monats-Verdienstgrenze von 450 € ebenfalls nicht auf Schüler und Schülerinnen aus. Als unvorhersehbar werden Ereignisse eingestuft, bei denen im Vorfeld keine Absprachen über eine eventuell zu erwartende Mehrarbeit getroffen wurden. Für die Zeit bis einschließlich Oktober 2020 kann die Verdienstgrenze – bedingt durch die Coronapandemie – sogar bis zu fünfmal überschritten werden. Üblicherweise ist ein Überschreiten der Grenze maximal dreimal pro Jahr erlaubt.

Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist auf Antrag gestattet

Grundsätzlich müssen Schüler und Schülerinnen für einen 450-Euro-Minijob keine Gebühren für eine Sozialversicherung entrichten. Dennoch zahlt diese Personengruppe für gewöhnlich laut Aussagen der Minijob-Zentrale einen kleinen Eigenanteil in die Rentenversicherung ein. Stellen betroffene Schüler und Schülerinnen einen Antrag, können sie sich von der Verpflichtung zur Zahlung eines Rentenversicherungsbeitrags befreien lassen. Eltern minderjähriger schulpflichtiger Jugendlicher müssen im Vorfeld einen Antrag ausfüllen und unterzeichnen, bevor diese Dokumente an Arbeitgeber weitergeleitet werden.

Wer darf in Deutschland einem Nebenjob nachgehen?

Hierzulande sind Schüler ab 13 Jahren berechtigt, einem Nebenjob nachzugehen. Allerdings ist für Personen in diesem Alter die Genehmigung der Eltern erforderlich. Sind Schüler und Schülerinnen mindestens 15 Jahre alt, dürfen sie höchstens zwei Stunden pro Tag arbeiten. Ab 15 Jahren ist es gestattet, maximal 40 Stunden pro Woche zu arbeiten oder einem Ferienjob nachzugehen. Schüler und Schülerinnen von 15 bis 18 Jahren dürfen von 6 bis 20 Uhr höchstens acht Stunden je Tag arbeiten. In einigen Berufen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren in Schichtdiensten bis maximal 22 Uhr arbeiten. All diese Einschränkungen entfallen ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

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