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Steuerberater für Freiberufler 

1. Wichtige steuerliche Bestimmungen für Freiberufler


Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden steuerlich als eine Kategorie der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dort finFreiberufler unterliegen besonderen Bestimmungen bei der Besteuerung | Foto (c) fotodo/ Fotoliadet sich im Absatz 1 eine detaillierte Aufstellung der beruflichen Tätigkeiten, die dieser Kategorie zugeordnet werden. Zu den bekanntesten freiberuflich Tätigen zählen:
Eine vollständige Auflistung freiberuflicher Tätigkeiten finden Sie hier: "Gesetze-im-internet".
Diese Auflistung ist für viele Selbständige von großer Bedeutung, da an dieser Stelle die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit stattfindet. Sofern man einen der "klassischen" freien Berufe ausübt, die als sogenannte "Katalogberufe" im Gesetz geregelt sind, gibt es mit der Klassifizierung als freiberufliche Tätigkeit keine Probleme mit dem Finanzamt .
Als Freiberufler  unterliegt man nicht der Gewerbesteuerpflicht und darf seinen Gewinn auf vereinfachte Art und Weise ermitteln, ohne eine Bilanz erstellen zu müssen. Insbesondere das Privileg der Gewerbesteuer-Befreiung führt allerdings immer wieder zu steuerrechtlichen Streitigkeiten mit den Finanzämtern, die bei außerhalb Ihres "beruflichen Kernbereichs" tätigen Freiberuflern gerne eine gewerbliche Tätigkeit mit daraus folgender Gewerbesteuerplicht unterstellen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt und der Finanzierung von kommunalen Ausgaben dient.
Wer also eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen will oder als Freiberufler Veränderungen seines aktuellen Tätigkeitsspektrums plant, sollte möglich frühzeitig die Beratung bei einem Steuerberater suchen, der über profunde Erfahrungen mit Freiberuflern verfügt.

1.1 Steuerliche Anmeldung bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

Nach den Bestimmungen des § 138 Abgabenordnung (AO) muss der Steuerpflichtige seinem Wohnsitz-Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Beginn schriftlich anzeigen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Anschließend erhält der Steuerpflichtige einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der auszufüllen und mit den angeforderten Unterlagen wie z.B. Ausbildungsnachweisen an das Finanzamt zurückzusenden ist.

Bevor Sie mit der Anmeldung der neuen Tätigkeit den ersten Schritt machen, sollten Sie die Erfolgsaussichten der geplanten Tätigkeit realistisch bewerten. Analog gelten für eine freiberufliche Tätigkeit die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht wie für einen Gewerbebetrieb. Wichtig ist es, dass die geplante Tätigkeit von der Gründung bis zur Beendigung der Tätigkeit einen positiven Saldo beim "Totalgewinn" erbringt.Wenn Sie hingegen über Jahre hinweg nur Verluste in der Steuererklärung angeben und die Tätigkeit dann beenden, laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt Ihnen als Steuerpflichtigem "Liebhaberei" unterstellt. Die zuvor steuerlich geltend gemachten Verluste können somit rückwirkend der Anerkennung entzogen werden. Das führt dann häufig zu erheblichen Steuernachzahlungen. Bei Zweifeln an den Erfolgsaussichten Ihrer Beschäftigung sollten Sie daher unbedingt einen kompetenten Steuerberater für Freiberufler einschalten.

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Das Risiko der Unterstellung einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht sollte für Sie, wie für die meisten Freiberufler, keine Rolle spielen. Dennoch sollten Sie die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Insbesondere bei Tätigkeiten, die nicht explizit als sogenannte "Katalogberufe" im Gesetz genannt sind, sollten Sie den Fragebogen nicht ohne Hinzuziehung einer Kanzlei für Steuerrecht mit Erfahrungen in der Betreuung freiberuflicher Mandanten ausfüllen. Wenn Sie hier leichtfertig Angaben machen, laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt die angemeldete Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit einordnet. Somit unterliegen die Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer.
Bei nicht explizit im Gesetz genannten Berufen erfolgt eine Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Dies geschieht im Wesentlichen über die Merkmale der beruflichen Qualifikation sowie dem Beschäftigungsinhalt: Eine freiberufliche Tätigkeit erfordert grundsätzlich eine besondere berufliche Qualifikation (qualifizierte Ausbildung oder Studium). Zusätzlich wird ein hoher Anteil persönlicher, eigenverantwortlicher und fachlich unabhängiger Betätigung erwartet. Insbesondere bei den sogenannten "Neuen Freien Berufen" empfiehlt es sich, dass der Steuerfachmann vorab mit dem Finanzamt in Kontakt tritt. Unter Umständen gelingt es ihm bereits, eine "verbindliche Auskunft" einzuholen.
Besonders, wenn Sie neu als Freiberufler durchstarten möchten, hilft der Gang zu einer Kanzlei für Steuerberatung bei der korrekten steuerlichen Einordnung. Gerne berät Sie ein qualifizierter Fachmann auch über grundsätzliche wirtschaftliche Themenbereiche. Sparen Sie nicht nur Steuern, sondern reduzieren Sie zusätzlich private Beiträge.

1.2. Gewinnermittlung bei freiberuflicher Tätigkeit mittels Einnahmeüberschussrechnung

Als Freiberufler sind Sie gesetzlich nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für Selbstständige, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ist dies hingegen obligatorisch. Dies gilt unabhängig davon, ob bestimmte Umsatzgrenzen bzw. Gewinngrenzen überschritten werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Sie als Freiberufler Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Diese einfache Ermittlung des Gewinns wird landläufig als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bezeichnet. Dazu stellt Ihnen das Finanzamt ein spezielles Formular in Form der "Anlage EÜR" zur Verfügung. In das Formular können Sie die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben detailliert eintragen.

Dieses Formular ist bei Bruttobetriebseinnahmen ab 17.500,- Euro zwingend zu verwenden. Eine formlose Gewinnermittlung wird bei Überschreitung dieser Grenze nicht mehr anerkannt. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die in einem Kalenderjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen den abgeflossenen Betriebsausgaben gegenübergestellt.
Von wenigen Ausnahmen wie der "Absetzung für Abnutzung (Afa)" abgesehen, sind also die innerhalb der Periode stattfindenden Zuflüsse und Abflüsse zu buchen. Eine zum Jahresende hin gestellte Rechnung, bei der die Zahlung erst im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingeht, ist also erst im Januar einzubuchen.

Wenn Ihre Einnahmen weniger als 17.500,- Euro betragen, dürfen Sie gemäß des Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 02.10.2014 hingegen eine formlose Gewinnermittlung durchführen.
In jedem Falle ist der sich aus der EÜR bzw. der formlosen Gewinnermittlung ergebende Gewinn in der "Anlage S" der Einkommensteuererklärung anzugeben.

1.3 Umsatzsteuer für Freiberufler - ja oder nein?

Entsprechend der Systematik des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Freiberufler steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 UStG erbringen.

Freiberufler sind als Selbstständige beruflich nachhaltig tätig und erbringen ihre Leistungen im Rahmen Ihres Unternehmens gegen Entgelt. Damit unterliegen Ihre Umsätze als Freiberufler genauso wie Ihre Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit der Umsatzsteuer.

In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob die als steuerbare Umsätze geltenden Einkünfte aus freiberuflicher Beschäftigung von der Umsatzsteuer befreit sind. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im § 4 UStG (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen). In diesem Paragraphen sind über viele Seiten die Arten von Umsätzen aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören auch Umsätze von Freiberuflern im Bereich der Humanmedizin wie beispielsweise die von:

beispielsweise die von:
Dagegen unterliegen andere "klassische" freiberufliche Umsätze wie die von Ingenieuren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der Umsatzbesteuerung.

2. Laufende Betreuung der freiberuflichen Tätigkeit durch den Steuerberater

Im Vergleich zu Gewerbebetrieben gelten deutlich geringere Anforderungen an die Gewinnermittlung. Zusätzlich gibt es ein großes Angebot an Steuersoftware auf dem Markt. So könnten Sie auf den ershttps://101.10scouts.com/admin/file/steuererklaerung_freiberufler.jpgten Blick den Eindruck gewinnen, dass die Beauftragung eines Steuerberaters nicht unbedingt erforderlich ist.
Wenn Sie diesen Weg beschreiten, werden Sie jedoch schnell feststellen, dass Sie ohne vertiefte Kenntnisse nicht weit kommen. Verschenken Sie aufgrund des komplexen Steuerrechts nicht leichtfertig Steuervorteile.
Zusätzlich zu nicht genutzten Steuervorteilen besteht auch die Gefahr, unabsichtlich falsche Angaben zu machen. Diese Fehler, die leider allzu schnell geschehen, können negative juristische Folgen folgen. Unter Umständen reichen die Folgen bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung. Nachfolgend sind daher beispielhaft einige Themen genannt, bei denen ein Steuerberater wertvolle Unterstützung leisten kann.

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2.1. Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung

Wer eine freiberufliche Tätigkeit neu beginnt, ist gemäß § 18 Abs. 2 UStG (Besteuerungsverfahren) verpflichtet, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats per Datenfernübertragung an das Finanzamt zu schicken. Selbst bei einer anfangs überschaubaren Beleganzahl ist der terminliche Druck hier erheblich.

An dieser Stelle kann der Steuerberater für Entlastung sorgen, indem er einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt stellt. Für "Monatszahler" muss zusätzlich eine sogenannte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres angemeldet werden. Für neue Gründer müssen die im Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Umsätze geschätzt werden. Nach Erledigung dieser Formalitäten verschiebt sich für den Gründer der Anmeldetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat nach hinten.

Freiberufler, die die Gründungsphase verlassen haben, sind gemäß § 18 Abs. 2 UStG grundsätzlich verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben. Sobald aber im vergangenen Kalenderjahr die Umsatzsteuer die Summe von 7.500,- Euro übersteigt, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum auf einen Monat.

Darüber hinaus enthält das Umsatzsteuergesetz noch eine Optionsmöglichkeit, die für Steuerpflichtige von Interesse ist, die eine freiberufliche Tätigkeit mit (anfangs) geringen Umsätzen aufnehmen.

Für diesen Personenkreis ist der § 19 UStG von Bedeutung, der die Besteuerung von Kleinunternehmern regelt. Bei der Einhaltung bestimmter Umsatzobergrenzen entfällt die Pflicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen und zu der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Im Gegenzug dürfen Sie dann allerdings die Vorsteuer aus eingehenden Rechnungen nicht geltend machen.
Ob die Inanspruchnahme der "Kleinunternehmer-Regelung" im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte man frühzeitig mit dem Steuerberater besprechen.

2.2 Umqualifizierung von freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte

Dieser Komplex wird stark durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte bestimmt, da betroffene Steuerpflichtige gegen entsprechende Bescheide der Finanzämter Widerspruch einlegen können. Die Umqualifizierung einer bisher freiberuflichen in eine gewerbliche Tätigkeit führt regelmäßig zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die Betroffenen. Für alle streitgegenständlichen sowie alle zukünftige Einkünfte fällt Gewerbesteuer an. Dies bedeutet schnell hohe Kosten. Besonders bei schlechten Zahlen fehlt das nötige Geld zur Begleichung der entstandenen Steuerschulden.

Grundsätzlich besteht schon dann die Gefahr der Umqualifizierung der Einkünfte, wenn Sie als Freiberufler berufsuntypische Leistungen erbringen. Dies können beispielsweise Vermittlungsleistungen sein. Große Vorsicht sollten Sie bei sogenannten "gemischten Tätigkeiten" walten lassen. In dem Bereich der EDV-Beratung (Beratungsleistung und gewerblicher Verkauf von Hard- und Software) kommt es nicht selten zu Streitigkeiten über die zu zahlende Steuer.
Es ist bei entsprechender Gestaltung durchaus möglich, sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit so auszuüben, ohne dass die gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit abfärbt und zu negativen Folgen wie der Unterwerfung der freiberuflichen Einkünfte unter die Gewerbesteuer führt. In derartigen Fällen sollten Sie nicht ohne die Hilfe eines Steuerberaters agieren. Angesichts der erheblichen steuerlichen Risiken kann Ihnen ein Büro für Steuerberatung weiterhelfen.

3. Freiberufler und Steuern: Allgemeine Informationen

An dieser Stelle finden Sie einige hilfreiche Tipps und Informationen für Freiberufler. Sie erhalten in diesem Ratgeber einen Überblick über die Kosten eines Steuerberaters sowie über Anschaffungen, die Sie von der Steuer absetzen können.
Da die Details Ihrer Steuererklärung jedoch nicht allgemeingültig sind, lohnt sich der Gang zu einem ausgebildeten Fachmann. So bleibt Ihnen zudem deutlich mehr Zeit, sich um den Kernbereich Ihres Geschäfts zu kümmern. Vielleicht verfügt Ihr Unternehmen bereits in einem Jahr über genügend Kunden, um nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angewiesen zu sein.
Haben Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kanzlei für Steuerberatung gefunden, der Sie die Details Ihrer Einnahmen und Ausgaben anvertrauen, umso besser. Nutzen Sie das Know-how des Experten für Steuern, um sich keine möglichen Ersparnisse der Einkommensteuer entgehen zu lassen.

3.1 Wieviel kostet ein Steuerberater für Freiberufler und Selbstständige?

Die erste Frage, die sich die meisten Selbstständigen stellen, ist die nach den Kosten. All jene, die ein Unternehmen gründen, sind gehalten, Ihre Kosten zu senken. Da die Einnahmen anfangs oft nicht mehr als die Ausgaben decken, gilt es zu haushalten.
Gerade an dieser Stelle begehen junge Gründer vielfach den entscheidenden Fehler, keinen Steuerberater für Selbstständige zu suchen. Zwar fallen zunächst Kosten an, diese amortisieren sich allerdings meist bereits im ersten Jahr.

Wenn Sie nur wenige Posten haben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, fallen auch die Kosten für den Steuerberater geringer aus. Selbstverständlich erteilt ein Steuerberater Freiberuflern umfassend Auskunft darüber, welche Kosten in etwa zu erwarten sind.
Bei der Gestaltung ist der Steuerberater allerdings an die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (kurz StBVV) gebunden. Diese lässt einen gewissen Spielraum zu. Meist bewegen sich die Preise eines Fachmanns für Steuern jedoch im mittleren Preisbereich.

Beispielsweise beläuft sich das Honorar für die Erstellung einer Steuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV auf 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A (Anlage 1). Beträgt der Gegenstandswert z.B. 10.000 Euro, so beträgt die volle Gebühr 510 Euro.
Ob der Steuerexperte nun 6/10 oder eher 1/10 der Gebühr ansetzt, richtet sich nach der Komplexität des Falls.

Fragen Sie, falls Sie sich unsicher sein sollten, ob Sie sich einen Steuerberater leisten können oder wollen, nach, mit welchen Kosten Sie in etwa rechnen müssen. So lässt sich meist schnell überschlagen, ob das Einlesen in die komplexe Materie des Steuerrechts Sinn für Sie macht.

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3.2 Wieviel muss ein Freiberufler an Steuern zahlen

Die gute Nachricht für alle Freiberufler lautet, dass Sie nur Steuern zahlen, wenn Sie auch Gewinne erwirtschaften. Teils fallen die Erstanschaffungen für das eigene Büro hoch aus. Zusätzlich müssen Sie unter Umständen Beiträge für diverse Versicherungen oder für die Mitgliedschaft in einer Kammer aufbringen. Bleibt Ihr letztlicher Gewinn niedrig, richten sich Ihre Steuern danach.
Umgekehrt gilt jedoch auch, dass all jene, die von Beginn an viel Geld verdienen, hohe Steuern entrichten müssen.
Die Einkommensteuer müssen Sie auf Ihren Gewinn als Freiberufler zahlen. Der Gewinn ergibt sich, wenn Sie alle Rechnungen zugrundelegen und Ihre Ausgaben abziehen. Achten Sie jedoch an dieser Stelle darauf, dass sonstige Einnahmen, die nicht Ihrer Selbstständigkeit zuzuordnen sind, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dies können beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aber aus der Vermietung einer Wohnung sein.

Wenn Sie als Freiberufler starten, müssen Sie dem Finanzamt Angaben darüber machen, welche Gewinne Sie erwarten. Diese Einschätzung sollte einigermaßen realistisch sein. Wenn Sie im Laufe des Jahres merken, dass Ihr Überschuss wahrscheinlich deutlich höher ausfällt, sollten Sie Geld zurücklegen. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung wird eine Nachzahlung auf Sie zukommen.
Liegen Sie voraussichtlich knapp unterhalb gewisser Besteuerungsgrenzen, ist es eine Möglichkeit, mit etwas geringeren Einnahmen zu rechnen. Verkalkulieren Sie sich jedoch nicht und sorgen Sie für ein ausreichendes Liquiditätspolster, um Steuernachzahlungen abfedern zu können.

Der wichtigsten Eckdaten des Steuersatzes im Überblick:

  • Einkommen unterhalb von 8.820 Euro im Jahr 2017, bzw. 9.000 Euro im Jahr 2018 (Grundfreibetrag) sind steuerfrei.
  • Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 %. Dieser ist zu zahlen, wenn die Grenze des Grundfreibetrags überschritten wird.
  • Der Spitzensteuersatz liegt bei 45 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, sodass er bis zu 47,48 % betragen kann.
  • Im Jahr 2017 liegt der Spitzensteuersatz bei 256.304 Euro.
  • Der Verlauf des Steuersatzes steigt progressiv an. Auf höhere Gewinne sind dementsprechend höhere Steuern zu zahlen.
  • Was können Freiberufler steuerlich absetzen?

    Steuerberatung für Freiberufler |  (c) pixabay.com / Free-Photos

    Die Liste der Einsparungen, die Freiberufler bei der Einkommensteuer ansetzen können, ist lang. Zuallererst: bewahren Sie jede Rechnung auf, sie könnte Ihnen noch bares Geld bringen.

    Hier finden Sie die gängigen Bereiche, in denen Sie Steuern sparen können:

  • Arbeitsmittel (achten Sie auf Abschreibungsfristen; manche Käufe müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden)
  • Mitgliedschaftsbeiträge bei Berufsverbänden
  • Aus- und Weiterbildungskosten bei einem Bezug zu Ihrer Selbstständigkeit
  • Vorsorgeleistungen der privaten Alterssicherung
  • Krankenkassenbeiträge
  • Spenden
  • Arbeitszimmer (wenn eine überwiegende geschäftliche Nutzung - in der Regel 90 % - vorliegt)
  • 3.3 Wann ist die Steuererklärung für Freiberufler fällig?

    Die Erklärung der Einkommensteuer muss jeweils zum 31.05. erfolgen. Wenn Sie schon absehen können, dass Sie Ihre Steuererklärung für das letzte Jahr bis zu diesem Zeitpunkt nicht schaffen, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Diese muss allerdings begründet werden. Erfolgt eine Ablehnung der Fristverlängerung, erhalten Sie meist nur einen kurzen Aufschub.
    Ansonsten wird die Steuererklärung einschließlich der EÜR bis zum 30.09. fällig.
    Wenn Sie eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragen, haben Sie hingegen bis zum 31.12. Zeit, die Steuererklärung für das vorherige Jahr abzugeben. Handeln Sie jedoch rechtzeitig, da der Fachmann je nach Komplexität des Falles auch etwas Zeit benötigt, um Ihre Steuererklärung zu bearbeiten.

    Ab wann müssen Freiberufler Steuern zahlen?

    Sobald die eigenen Einnahmen die Grenze von 17.500 Euro übersteigen, ist Umsatzsteuer zu zahlen. Wer unterhalb dieser Grenze agiert, wird als Kleinunternehmer behandelt. Neben der Erleichterung, keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen, muss auch keine quartalsweise, bzw. monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen.
    Überschreiten Ihre Einnahmen die Grenze, müssen Sie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt entrichten. Eine Ausnahme gibt es für junge Selbstständige. Wenn Sie im letzten Jahr einen Gewinn unterhalb von 17.500 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn machen, bleiben Sie von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Im nächsten Jahr profitieren Sie allerdings nicht mehr von diesem Vorteil.
    Dies gilt hingegen nicht, wenn Sie bereits im ersten Jahr Ihrer Selbstständigkeit - was Ihnen zu wünschen ist - höhere Einnahmen erzielen.
    Haben Sie nähere Fragen zur geplanten Freiberuflichkeit, hilft ein kompetenter Steuerberater auch gerne dabei, Ihre Selbstständigkeit einer wirtschaftlichen Analyse zu unterziehen.

    Hinweis: Dieser Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen.

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