Steuerberatung für Kapitalgesellschaften
1.1. Arten von Kapitalgesellschaften
Zu den Kapitalgesellschaften zählen:
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- die Aktiengesellschaft (AG)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH
- die Societa Europaea oder Europäische Aktiengesellschaft (SE)
1.2. Gründung einer Kapitalgesellschaft und Anmeldepflichten
1.2.1 Gründung einer Kapitalgesellschaft
Der Notar wird die Gründungsgesellschafter der GmbH bzw. Aktiengesellschaft darüber belehren, dass er keine Beratung zu steuerlichen Aspekten der Gründung durchführt und auch keine Haftung für etwaige steuerliche Nachteile übernimmt.
Um steuerliche Risiken im Vorfeld der Gründung weitestgehend auszuschließen und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags auf mögliche "steuerliche Fallstricke" hin zu überprüfen, ist es dringend zu empfehlen, so frühzeitig wie möglich einen Steuerberater einzuschalten.
Nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Erfüllung weiterer formaler Voraussetzungen (u.a. Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals bei einer GmbH) reicht der Notar die Gründungsunterlagen zur Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister ein.
1.2.2 Gewerbeanmeldung
1.2.3 Steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt
1.3 Jahresabschluss und Besteuerung von Kapitalgesellschaften
1.3.1 Einnahmenüberschussrechnung für Kapitalgesellschaften nicht zulässig
Gemäß § 238 Abs. 1 HGB sind Kaufleute, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen, verpflichtet, Bücher in der Art und Weise zu führen, dass aus der Buchführung die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich sind.
1.3.2 Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften
Dort finden sich in einer Vielzahl von Paragraphen Vorschriften, die für den kaufmännischen Laien nicht verständlich sind und die selbst von kaufmännisch ausgebildeten Personen nicht ohne Hilfe eines Steuerberaters rechtssicher einzuhalten sind.
Dazu gehören beispielsweise umfängliche Vorgaben zur
- Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB)
- Darstellung des Eigenkapitals (§ 272 HGB)
- Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
- Notwendige Angaben für den Anhang zur Bilanz bzw. zur GuV (§ 284 + 285 HGB)
Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist für ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Bilanz verantwortlich. Für GmbH´s ergeben sich die entsprechenden Verpflichtungen des Geschäftsführers aus § 41 und § 42 GmbH-Gesetz. Wenn der Geschäftsführer gegen ihm danach auferlegte Pflichten verstößt, die er übrigens nicht auf Mitarbeiter delegieren kann, kann er von der Gesellschaftern persönlich in Anspruch genommen werden. Neben dieser sogenannten Innenhaftung kann der Geschäftsführer auch von etwa geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden, in der Regel im Rahmen der sogenannten deliktischen Haftung. Dem Geschäftsführer einer GmbH droht gemäß § 331 HGB sogar eine Freiheitsstrafe, wenn er im Jahresabschluss und Lagebericht der Gesellschaft vorsätzlich falsche Angaben macht. Nicht auf die leichte Schulter sollte der Geschäftsführer auch seine persönliche Haftung im Falle von Insolvenzverschleppung nehmen.
Nach alledem kann nur dringend empfohlen werden, mit der steuerlichen Beratung einer Kapitalgesellschaft einen Steuerberater zu beauftragen. Sofern in der Firma keine Buchhaltungsabteilung mit versierten Fachkräften existiert, sollte auch die laufende Finanzbuchhaltung von der Steuerkanzlei übernommen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Erstellung des Jahresabschlusses auf Basis von verlässlichen Buchführungszahlen erfolgt.
1.3.3 Körperschaftssteuerpflicht für Kapitalgesellschaften
Hinsichtlich der grundlegenden Steuersystematik ist beachten, dass Kapitalgesellschaften als juristische Personen eigene Steuersubjekte sind, die den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes unterliegen. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH- bzw. UG-Gesellschafter und Aktionäre) sind hingegen als natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Es existiert hier also eine Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter. Dies wird auch als "Trennungsprinzip" bezeichnet.
Gemäß § 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind Kapitalgesellschaften, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Firmensitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die wichtigsten Bestimmungen zu den Grundlagen der Besteuerung und der Ermittlung des Einkommens finden sich in den § 7 und 8 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
1.3.4 Umsatzsteuerpflicht für Kapitalgesellschaften
Die Umsätze einer Kapitalgesellschaft, die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland erbringt, unterliegen gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung. Dabei beträgt der Normalsteuersatz gegenwärtig 19% und der verminderte Steuersatz 7%. Somit erzielen Kapitalgesellschaften steuerbare Umsätze. Nicht alle Kapitalgesellschaften sind jedoch verpflichtet, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Dies liegt daran, dass in § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine große Anzahl von Lieferungen und Leistungen genannt sind, deren Umsätze steuerfrei sind. Dazu gehört im Bereich der Kapitalgesellschaften das gesamte Bankgewerbe, dessen Leistungen bei der Kontoführung und im Kredit- bzw. Wertpapiergeschäft umsatzsteuerfrei sind.
1.3.5 Gewerbesteuerpflicht für Kapitalgesellschaften
Gemäß § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind Kapitalgesellschaften "stets und in vollem Umfang" gewerbesteuerpflichtig.
Dabei sind gemäß § 1 GewStG die Gemeinden die Steuerberechtigten, die aufgrund Ihrer Finanzhoheit und der Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes berechtigt sind, die Höhe der Gewerbesteuer individuell mittels Festlegung des sogenannten Gewerbesteuerhebesatzes festzulegen. Die Folge ist, dass die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein kann.
Nicht überraschend angesichts der Vielzahl von steuerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland existieren Unterscheide zwischen dem Gewerbeertrag als Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer und dem gemäß den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes ermittelten Gewinn. Dabei ist in § 7 GewStG festgelegt, wie der Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Dort wird auch auf die § 8 und 9 GewStG Bezug genommen, in denen die Hinzurechnungen und Kürzungen auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft geregelt werden.
Insbesondere beim Punkt "Hinzurechnungen" läuft die Gesellschaft schnell Gefahr, dass das Finanzamt durch Einbeziehung von Schuldzinsen sowie Miet- und Pachtzinsen einen zu hohen Gewerbeertrag als Grundlage für die Gewerbesteuerfestsetzung ermittelt.
Um hier keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte nicht nur die Gewerbesteuererklärung vom Steuerberater erstellt werden, sondern insbesondere die Unternehmensstrategie in Hinblick auf Vermeidung unnötiger Hinzurechnungen laufend überprüft werden.
2. Laufende Steuerberatung für Kapitalgesellschaften
Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind eine Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten verbunden, von denen einige Themen im Abschnitt 1 dieses Artikels thematisiert wurden. Wer als vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer bzw. Vorstand) nicht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst über profunde Erfahrungen im Rechnungswesen und Steuerrecht verfügt, sollte unbedingt eine erfahrende Steuerkanzlei mit dem "kompletten Paket", also der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, der Führung der Lohn- und Gehaltskonten, der Erstellung des Jahresabschlusses samt GuV sowie der Anfertigung der diversen Steuererklärungen beauftragen.
2.2 Organisation der Buchhaltung
Im Handelsgesetzbuch sind in § 238 HGB zunächst Bestimmungen zur Buchführungspflicht für alle Kaufleute festgelegt. Zusätzlich sind vom Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften in den § 264 bis 335b HGB eine Reihe von zusätzlichen Rechnungslegungsvorschriften erlassen worden. Adressat dieser Vorschriften ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft, der für die korrekte Erfüllung aller Rechnungslegungspflichten verantwortlich ist.
Da nur eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechende Buchführung Grundlage für einen rechtssicheren Jahresabschluss und die darauf basierenden Steuererklärungen sein kann, ist es für Geschäftsführer kleinerer Kapitalgesellschaften ohne Buchhaltungsabteilung schon aus haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll, einen Steuerberater mit der laufenden Buchführung zu beauftragen.